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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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Bei einer Scheidung können erhebliche Kosten anfallen. Kann ein Ehegatte diese Kosten aufgrund seiner finanziellen Situation nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Allerdings wird diese staatliche Unterstützung vermehrt nur dann bewilligt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der andere Ehegatte die Kosten nicht mittels eines Verfahrenskostenvorschusses übernehmen kann. Doch was versteht man unter einem Verfahrenskostenvorschuss (VKV) und unter welchen Umständen muss ein Ehepartner für die Verfahrenskosten des anderen aufkommen?
Bei Familienverfahren und sonstigen gerichtlichen Streitigkeiten kann das verfügbare Einkommen zur Deckung der Kosten auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 115 ZPO einschließen. Das hat zur Folge, dass eine nahestehende Person für die anfallenden Kosten herangezogen werden kann.
Verfügt ein Ehegatte im Scheidungsverfahren über einen derartigen Anspruch auf finanzielle Unterstützung gegenüber seinem getrennt lebenden Ehegatten, gilt er nicht mehr als bedürftig. Eine Verfahrenskostenhilfe (VKH) kann er folglich nicht beantragen.
Beantragt ein Ehegatte mit geringem Einkommen VKH zur Deckung der Kosten für Gericht und Rechtsanwalt, kann das Gericht den Antrag zurückweisen. Der Grund: Der andere Ehegatte besitzt ausreichende finanzielle Mittel und ihm gegenüber besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses.
In einer solchen Situation obliegt es dem Antragsteller, den Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten zu fordern.
Wichtig: Vor Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe sollten Sie belegen, dass keine Forderungen oder Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Gegenseite durchgesetzt werden können.
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Anspruch gegenüber dem Ehegatten klar geregelt. Die Forderung eines Prozesskostenvorschusses gehört zur Unterhaltspflicht, die Ehepartner mit der Eheschließung füreinander übernehmen.
Diese Pflicht zur Übernahme der Kosten umfasst alle gerichtlichen Verfahren, auch strafrechtliche Verfahren, soweit es die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen zulassen.
Wichtig: Auch Ehegatten in Trennung, die sich scheiden lassen möchten, unterliegen während des Bestehens der Ehe weiterhin der allgemeinen Unterhaltspflicht. Deshalb kann auch für das eigentliche Scheidungsverfahren ein Prozesskostenvorschuss gefordert werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verfahrenskostenvorschuss mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden kann!
Um einen Verfahrenskostenvorschuss geltend machen zu können, müssen verschiedene Bedingungen gleichzeitig vorliegen:
Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe existiert eine Ausnahme: Sofern der zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete Ehepartner diesen ausschließlich in Raten erbringen kann.
In derartigen Situationen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung zu bewilligen. Die Ratenhöhe richtet sich dabei in der Regel nach den leistbaren Raten des zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses verpflichteten Ehepartners.
Hierdurch entsteht eine Kombination aus Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss: Das gewährte staatliche Prozessfinanzierungsdarlehen wird unmittelbar durch den Verfahrenskostenvorschuss getilgt.
Grundsätzlich gestaltet sich die Rückforderung eines bereits geleisteten Betrags als schwierig.
Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Verfahrenskostenvorschuss im Kern um eine Form der Unterhaltszahlung handelt. Unterhaltszahlungen lassen sich in der Regel nicht zurückfordern.
Der Verfahrenskostenvorschuss bemisst sich nach den gesetzlich vorgegebenen Gebühren, welche das Gericht sowie Ihr Rechtsanwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder weiterer unterhaltsrechtlicher Verfahren in Rechnung stellen dürfen.
Ihr Rechtsanwalt im Familienrecht ist in der Lage, die voraussichtlichen Verfahrenskosten für Ihre Scheidung vorab zu berechnen.
Falls Ihr Ehepartner nicht zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verpflichtet ist, steht Ihnen die Möglichkeit offen, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Wichtig: Klären Sie im Vorfeld ab, ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegeben ist und dieser ausgeschlossen werden kann.
Es besteht für Sie die Option, Ihren Scheidungsantrag gemeinsam mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einzureichen. Bei Unsicherheit bezüglich Ihres Anspruchs können Sie den Scheidungsantrag unter dem Vorbehalt stellen, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Das Scheidungsverfahren kommt in diesem Fall nur zur Durchführung, wenn die Verfahrenskostenhilfe tatsächlich genehmigt wird.
Zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe ist das offizielle Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ mit Ihren persönlichen Daten auszufüllen. Ein Rechtsanwalt im Familienrecht steht Ihnen unterstützend zur Seite und hilft Ihnen bei der korrekten Ausfüllung des Formulars.
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