Rechtsanwältin Julia Hoffmann - Stark an Ihrer Seite – für Familie, Vermögen und persönliche Rechte.

Rechtsanwalt Erbrecht Worms

Engagierte Rechtsberatung für persönliche, familiäre und erbrechtliche Anliegen.

Erben betrifft jeden.

Das Erbrecht betrifft jeden. Jeder muss sich irgendwann mit seinem Nachlass auseinandersetzen oder wird von Angehörigen etwas erben. Allein im letzten Jahr wurden in Deutschland rund 400 Milliarden Euro an Nachkommen vererbt.

Erbschaft – die Herausforderung der Entscheidung

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich geschützt. Jeder hat das Recht, nach freiem Willen seinen Nachlass zu gestalten oder eine Erbschaft anzunehmen. Die relevanten Vorschriften sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden; im Falle eines Erbfalls im EU-Ausland gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer als Erbe zählt. Die Erbberechtigung richtet sich nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag mit zukünftigen Erben festlegen. Bei der Gestaltung des Testaments bin ich nach meinem letzten Willen frei. Dabei kann ich Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie möchten Ihren Nachlass eigenständig regeln? Ich unterstütze Sie bei der Gestaltung!

Liegt kein Wille vor, tritt das Gesetz in Kraft.

Sofern kein Testament oder Erbvertrag existiert oder diese lediglich einen Teil des vererbten Vermögens regeln, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Verwandtschaftsgrad des Erblassers. Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder). Sollten keine Kinder vorhanden sein, erben die Eltern des Erblassers und anschließend weitere Verwandte. Der Ehepartner des Erblassers erbt zusammen mit den Verwandten, während eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Dabei gilt es zu beachten, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Existieren mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinander setzen. 
Ich unterstütze Sie dabei, die gesetzliche Erbfolge im Blick zu behalten. Überlassen Sie die Regelung Ihres Erbes nicht dem Zufall!

Erbschaft annehmen oder ablehnen?

Ich bin Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession verpflichte ich mich somit auch den Verbindlichkeiten. Dazu zählen neben Bestattungskosten sowie der Grabpflege auch alle Schulden und ein 30-tägiger Unterhalt für den Haushalt des Erblassers. Daher kann es unter Umständen ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt mir automatisch zu. Daher muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen beim Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht übermitteln. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist zudem für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Wenn ich die Erbschaft angenommen habe, kann ich sie nicht mehr ausschlagen. Dennoch bleibt mir ein Anfechtungsrecht der Annahme, sofern ich mich über den Nachlasswert geirrt habe.

Wird Ihre Erbschaft zur Schuldenfalle? Ich berate Sie über die Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteil gewährleisten

Nachkommen und Angehörige können ebenfalls enterbt werden. Dennoch haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Allerdings kann dieser Pflichtteilsanspruch verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Angehörige getötet hat oder einen solchen Versuch unternommen hat. Weitere Gründe für die Aberkennung des Pflichtteils sind eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht oder gravierende Straftaten gegen den Erblasser. Zudem ist zu beachten, dass ein Pflichtteil durch frühere Schenkungen reduziert werden kann.

Steht eine Enterbung bevor, was ist jetzt zu tun? Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr versierter Rechtsanwalt

Da es um den letzten Willen geht, wird im Erbrecht immer wieder diskutiert. In meiner Praxis als Rechtsanwältin habe ich die unterschiedlichsten, mitunter äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit meiner Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess wegen versuchten Mordes noch andauert? Wird das gezeugte Kind, das noch nicht zur Welt gekommen ist, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter findet im Erbrecht seinen Platz: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenfalls vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu klären. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht als rechtens an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Ob vererben oder erben – Mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Ob vererben oder erben – Mit meiner Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Im Kontext der Testamentsvollstreckung oder des Erbfalls ist es besonders wichtig, sicherzustellen, dass sämtliche Schritte rechtskonform erfolgen. Angehörige und Verwandte müssen in die Überlegungen einbezogen werden, was häufig zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgefochten werden. Da das Erben eine komplexe Angelegenheit sein kann, ist es umso entscheidender, die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Ich unterstütze Sie dabei, vom Verfassen des Testaments über die notarielle Beratung bis hin zur Vertretung vor Gericht. Ich sorge dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen gemäß Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, die Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen.

Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu versäumen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Erbscheinsantrag

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

Im Fall eines Erbfalls kann die Situation schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern, damit Sie nicht in eine Schuldenfalle geraten und ein Erbe verlieren, das Ihnen zusteht. Ich unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie das erhalten, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft Sorgen machen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten einige Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Ich setze mich für eine außergerichtliche und gütliche Einigung ein. Sollte dies nicht möglich sein, verteidige ich Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamente zu vermeiden und bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es im Erbrecht geht, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit meinem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Egal, welche Frage im Erbrecht Sie haben – ich stehe Ihnen zur Verfügung!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Gesamtrechtsnachfolge, oftmals als Universalsukzession bezeichnet, beschreibt die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.
Jeder volljährige Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall die Erbschaft auszuschlagen, sofern er diese nicht zuvor bereits beispielsweise durch einen Erbscheinsantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann ich persönlich beim Nachlassgericht an meinem Wohnort oder am letzten Wohnort des Erblassers beziehungsweise über einen Notar erklären.
Sollten Sie bei der Annahme der Erbschaft aufgrund eines Missverständnisses (hinsichtlich des Inhalts, der Erklärung, der Übermittlung oder der Motivation) getäuscht oder bedroht worden sein, steht es Ihnen zu, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Bei einer Bedrohung richtet sich die Frist nach der Dauer der Bedrohungssituation.

Laut FamFG ist das Nachlassgericht das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei Ausschlagung eines Erbes kann daneben auch das Amtsgericht am Aufenthaltsort des Ausschlagenden als Nachlassgericht gelten.

Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Dem sind die notwendigen Dokumente beizufügen, aus denen die Erbenstellung erkenntlich wird. Jeder Erbe ist antragsberechtigt und kann auch unabhängig von ggf. weiteren Miterben einen Erbschein beantragen.

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandtschaft ist in (meist drei) Ordnungen aufgeteilt. Vertreter der vorigen Ordnung sind denen der Folgenden vorrangig erbberechtigt. Zur ersten Ordnung gehören direkte Abkömmlinge bzw. deren Kinder. Neben die erste Ordnung tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur Ordnung gehört.
Zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören auch nichteheliche und adoptierte Kinder bzw. Kindeskinder. Werden Volljährige adoptiert, gelten andere Bestimmungen. Stief- und Ziehkinder gelten nicht als verwandt, also nicht als gesetzliche Erben.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten. Jeder Partner behält sein eigenes getrenntes Vermögen. Bei einer Scheidung ist aber die Differenz zum höheren Zugewinn hälftig abzutreten. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich 25% auf seinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch.
Fällt die Erbschaft auf mehrere, so bilden die Erben eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Sie ist als Gesamthandsgemeinschaft organisiert. Das heißt, dass die Erben nur gemeinschaftlich über die Erbmasse verfügen können. Eine Verfügung über den eigenen ungeteilten Nachlass ist aber möglich.
Hat der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbenvertrag geregelt, so ist sie gewillkürt. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Umfassen die Bestimmungen des Erblassers nicht den gesamten Nachlass, so folgt der Rest der gesetzlichen Erbfolge.

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