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Rechtsanwalt Erbvertrag und Testament erstellen Worms

Dienstleistung im Erbrecht

Das Erbe nicht dem Zufall überlassen: Wie ich ein Testament erstelle

Haben Sie Interesse daran, ein Testament zu erstellen und Ihren Nachlass zu regeln, um die Erbfolge nicht dem Zufall zu überlassen und Steuern zu sparen? In Deutschland finden täglich Erbschaften statt, und häufig kommt es vor, dass ganze Familien um das Erbe streiten, wenn ein Erblasser verstorben ist. Sie können jedoch Probleme und Streitigkeiten vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen und ein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) anfertigen. Sollte kein Testament vorliegen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Mit einem Testament haben Sie jedoch die Möglichkeit, festzulegen, wer was erben soll, und sogar Verwandte von der Erbschaft auszuschließen, dank der Testierfreiheit. Es ist jedoch entscheidend, dass Ihr Testament rechtsgültig ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann.
Es existieren zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um zu verhindern, dass Ihr Testament ungültig wird und damit Streitigkeiten um den Nachlass vorprogrammiert sind. Ich biete Ihnen Beratungsdienste bei der Erstellung Ihres Testaments an und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So ist Ihr Testament wirksam erstellt

Damit ein Testament rechtswirksam ist, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten beachtet werden.

Testament – Grundprinzipien

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der Sie Ihren Erben bestimmen. Der Erbe tritt nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – er übernimmt also das gesamte Vermögen inklusive möglicher Schulden.

Sie können in Ihrem Testament unter anderem Folgendes regeln:

  • Erbeinsetzung: Bestimmung einer oder mehrerer Erben
  • Enterbung: Ausschluss gesetzlicher Erben
  • Vermächtnis: Zuweisung einzelner Vermögenswerte (z. B. Geld, Wohnrecht) ohne Erbenstellung
  • Auflagen: Verpflichtungen für Erben (z. B. Grabpflege)
  • Teilungsanordnungen: Aufteilung innerhalb einer Erbengemeinschaft
  • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit das Testament gültig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Testierfähigkeit: Mindestalter 16 Jahre und geistige Fähigkeit, den eigenen Willen zu bilden
  • Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften

Formen des Testaments

Öffentliches (notarielles) Testament
Sie erklären Ihren letzten Willen gegenüber einem Notar, der diesen rechtssicher dokumentiert.

Privates handschriftliches Testament

  • Muss vollständig handschriftlich verfasst sein
  • Am Ende eigenhändig unterschrieben
  • Datum und Ort sollten angegeben werden
  • Änderungen müssen ebenfalls unterschrieben werden

Gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament)

  • Ein Ehepartner schreibt das Testament handschriftlich, beide unterschreiben
  • Nach dem Tod eines Ehepartners ist eine Änderung oft nicht mehr möglich
  • Häufige Form: „Berliner Testament“ (gegenseitige Erbeinsetzung, Kinder als Schlusserben)

Änderung und Nichtigkeit

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Es ist jedoch unwirksam, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. So dürfen beispielsweise Pflegeeinrichtungen oder deren Mitarbeiter nicht durch ein Testament begünstigt werden.

Erbvertrag

  • Bindet die Beteiligten stärker als ein Testament
  • Kann Gegenleistungen (z. B. Pflege oder Betreuung) regeln
  • Muss zwingend notariell beurkundet werden

Nachlassgericht

Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Es übernimmt unter anderem:

  • Ausstellung von Erbscheinen
  • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungen
  • Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Kosten

  • Privates Testament: kostenfrei
  • Notarielles Testament: Notar- und Verwahrungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Eine sorgfältige Gestaltung des Testaments ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und den eigenen letzten Willen rechtssicher umzusetzen.

Welche Gebühren und Abgaben sind zu erwarten?

Kosten

Die Erstellung eines privaten Testaments ist grundsätzlich kostenlos, da es eigenhändig verfasst wird und keine Gebühren anfallen.

Anders verhält es sich beim öffentlichen (notariellen) Testament. Hier entstehen Kosten für den Notar sowie für die Verwahrung beim Nachlassgericht. Diese richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Steuern

Im Erbfall sind sowohl die Erbschaftsteuer als auch – bei Übertragungen zu Lebzeiten – die Schenkungssteuer zu beachten. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV).

Umfang der Steuer

Die Steuer richtet sich nach der jeweiligen Bemessungsgrundlage:

  • Bei Erbschaften: der Wert des Nachlasses
  • Bei Schenkungen: der Wert der erhaltenen Zuwendung

Bestimmte Vermögenswerte sind ganz oder teilweise steuerlich begünstigt oder befreit, zum Beispiel:

  • Hausrat
  • Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke
  • Selbstgenutzte Immobilien (bei Ehegatten, Kindern oder Enkeln, sofern diese mindestens 10 Jahre bewohnt werden)
  • Betriebsvermögen (abhängig von Größe und weiteren Voraussetzungen)

Zusätzlich gelten persönliche Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 € (Steuersatz ca. 7–30 %)
  • Kinder: 400.000 € (Steuersatz ca. 7–30 %)
  • Enkel: 200.000 € (Steuersatz ca. 7–30 %)
  • Eltern/Großeltern: 100.000 € (Steuersatz ca. 7–30 %)
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 € (Steuersatz ca. 15–43 %)
  • Alle übrigen Erben: 20.000 € (Steuersatz ca. 30–50 %)

Möglichkeiten der Steueroptimierung

  • Nutzung von Schenkungen zu Lebzeiten (insbesondere unter Berücksichtigung der 10-Jahres-Frist)
  • Umwandlung von Privatvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen
  • Investitionen in steuerlich günstigere Anlageklassen

Eine frühzeitige und strukturierte Planung kann helfen, steuerliche Belastungen zu reduzieren und Vermögen effizient zu übertragen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich berate Sie bei der Erstellung Ihres Testaments. Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung kenne ich die Aspekte, die für die Wirksamkeit Ihres Testaments entscheidend sind, damit Sie Ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übergeben können. Als Rechtsanwalt eruiere ich auch, welche weiteren Optionen – wie ein Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie von Bedeutung sind.
In meiner Beratung orientiere ich mich an Ihren Wünschen: Ich kann beispielsweise einen Entwurf erstellen, den Sie handschriftlich abschreiben können, oder ein öffentliches Testament anfertigen, das ich dem Nachlassgericht zur Verwahrung übermitteln kann. Gerne bespreche ich im Voraus mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Steuereinsparungen, sodass Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
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Häufige Fragen & Antworten

Durch eine letztwillige Verfügung bestimmt der Erblasser, wie sein Nachlass im Erbfall verwaltet werden soll. So wird die gesetzliche Erbfolge durch die von ihm gewählte Regelung ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag vor. Ich kann die Teilung, die Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festlegen.

Zusätzlich zum Testament, das als einseitige Erklärung betrachtet wird, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem einigen sich der Erblasser und die zukünftigen Erben über den Nachlass. Er ermöglicht es, bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben festzulegen. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Wenn Sie kein Testament erstellen oder dieses ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach dieser Regelung wird das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderer Verwandter festgelegt. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Ich als Rechtsanwalt informiere Sie, dass der Erbe im Erbfall Erbschaftssteuer zahlen muss, während der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer entrichten muss, wenn die Vermögensmasse die Freibetragsgrenze überschreitet. Die Freibeträge und Steuersätze sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad beziehungsweise vom Güterstand.
Der letzte Wille kann auf unterschiedliche Weise festgehalten werden. Bei einem notariellen Testament erkläre ich meinen letzten Willen dem Notar, der diesen dann schriftlich ausarbeitet und von mir unterzeichnet wird. Möchte ich ein privates Testament verfassen, muss ich dies eigenständig handschriftlich niederschreiben und unterzeichnen. Alternativ kann ich einen Rechtsanwalt beauftragen, einen Entwurf zu erstellen, den ich dann wörtlich abschreiben kann.
Im Wesentlichen wird zwischen einem privaten handschriftlichen Testament und einem notariell beurkundeten Testament unterschieden. Letzteres wird einem Notar anvertraut, der es zur Verwahrung an das Nachlassgericht weiterleitet. Das private Testament hingegen wird entweder eigenständig oder gemeinsam mit dem Ehepartner verfasst. Zudem existieren auch Nottestamente.
Bei notariellen Testamenten kann der letzte Wille formlos dem Notar mitgeteilt werden, während lediglich eine Unterschrift erforderlich ist. Im Gegensatz dazu muss ein privates Testament eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten verfasst eine Person den Text und beide unterschreiben.
Mit meinem Ehegatten oder Lebenspartner kann ich ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Dabei verfasst einer von uns den Entwurf, auf den wir uns geeinigt haben, handschriftlich und wir unterschreiben gemeinsam. Nach dem Tod des Vorverstorbenen können die wechselseitigen Verfügungen nicht mehr geändert werden.
Das Berliner Testament stellt eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments dar, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner einander als Erben einsetzen und einen gemeinsamen Nacherben, beispielsweise das Kind, benennen. Nach dem Tod eines Partners kann das gemeinsame Testament nicht mehr abgeändert werden.
Das Vermächtnis verleiht dem Begünstigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf die Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Nachlass. Ein Beispiel hierfür ist das Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet – zum Beispiel zur Pflege des Grabes.

Rechtsgebiet

Auseinandersetzung Erbe-Mobile

Rechtsanwältin

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