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Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

Fachbeitrag im Erbrecht

Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: Der BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung.

In einem elterlichen Erbvertrag war bestimmt, dass der Sohn Alleinerbe sein sollte. Später setzte die Mutter jedoch die älteste Tochter als Erbin ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Nachkommen des mittlerweile verstorbenen Sohnes zu Ersatzerben wurden. Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Bestimmungen, die für ein wechselseitiges Testament gelten, nicht ohne Weiteres auf einen Erbvertrag übertragbar sind.

Erbvertrag und handschriftliche Änderung des Testaments

Die Ehepartner hatten einen Erbvertrag erstellt, der ihren Sohn nach dem Ableben beider Elternteile zum Alleinerben ernannte. Die drei Schwestern sollten eine Abfindung erhalten und auf etwaige Pflichtteilsansprüche verzichten. Gleichzeitig übernahm der Sohn die Verantwortung, die Abfindung zu zahlen, falls die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Nach dem Tod des Vaters und des Sohnes veränderte die Mutter jedoch ihre Verfügung und vermachte ihr gesamtes Vermögen ihrer ältesten Tochter – handschriftlich auf einem Notizzettel festgehalten.

Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes wollten dies nicht akzeptieren und beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie je zu 1/2 als Erben der Erblasserin einsetzte. Allerdings scheiterten der Antrag sowie die nachfolgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkelkinder zunächst.

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OLG Oldenburg: Anwendung des § 2269 BGB auf Erbverträge durch einen Rechtsanwalt

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Erbeinsetzung der ältesten Tochter gemäß den Bestimmungen des § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung) sowie § 2270 Abs. 2 BGB (wechselbezügliche Verfügungen) rechtmäßig war. Die Mutter war berechtigt, ihr Testament zu ändern, da aus den Gesamtumständen keine abweichende Absicht des Erblassers erkennbar war. Es ist nicht anzunehmen, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes als Ersatzerben eingesetzt wurden. Der Wortlaut des Erbvertrags deutet nicht darauf hin, dass die Eltern den „Stamm“ des Sohnes als Erben vorgesehen hatten.

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BGH: Die Bindung durch den Erbvertrag ist ausgeprägter als gegenseitige Verfügungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihrer Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde beauftragt, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Regelungen, die für wechselseitige Testamente gelten, nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag ist deutlich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.

Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Regelungen des Erbvertrags lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzerben des verstorbenen Sohnes geworden sind. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht leer ausgehen lassen möchten, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.

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Auseinandersetzung Erbe-Mobile

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