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Rechtsanwalt Anspruch auf Pflichtteil durchsetzen oder abwehren Worms

Dienstleistung im Erbrecht

Abwehr/ Durchsetzung des Pflichtteils: Der Gewinner erhält alles?

In jeder Familie können Konflikte auftreten. Manchmal führt ein Streit dazu, dass Eltern androhen, ihren Sohn oder ihre Tochter zu enterben. Doch wie funktioniert das und welche Auswirkungen hat es für Sie? Wenn in einem Testament ein Angehöriger von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, erhält dieser einen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil stellt einen finanziellen Anspruch dar und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. So wird sichergestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte, als Angehöriger des Erblassers, einen Mindestbetrag aus dem Nachlass erhält. Um diesen Betrag genau berechnen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte umfassende Rechte, um Informationen einzuholen und das Vermögen gegenüber dem Erben zu bewerten.

Im folgenden Beitrag habe ich die wichtigsten Punkte zum Thema Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen für Sie zusammengefasst.

Zusammensetzung des Pflichtteils

  • Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel.

  • Die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, sofern keine eigenen Kinder oder Nachkommen vorhanden sind.

  • Wie hoch ist der Pflichtteil?

  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein enterbter Angehöriger erhalten würde, wenn kein Testament vorhanden wäre.

  • Beispiel: Wenn eine verwitwete Erblasserin drei Kinder hat, von denen zwei im Testament berücksichtigt werden und das dritte nicht, beträgt der Pflichtteil 1/6.

  • Was kann gefordert werden?

  • Der Pflichtteil stellt einen Geldanspruch dar und beinhaltet kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände.

  • Dies kann problematisch sein, sofern das Erbe größtenteils aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht und nur wenige liquide Mittel vorhanden sind.

  • In solchen Fällen könnte es notwendig sein, dass die Erben die Immobilie oder das Unternehmen verkaufen, um den Pflichtteil zu begleichen.

Diese Ansprüche stehen Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem zu.

Auskunftsanspruch

Der Anspruch muss aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Dabei besteht ein Recht auf umfassende Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Diese erfolgt in der Regel durch ein Nachlassverzeichnis und kann – falls erforderlich – auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wertermittlungsanspruch

Besteht Unklarheit über den Wert einzelner Nachlassgegenstände, kann verlangt werden, dass eine Bewertung durch ein Gutachten erfolgt. Dies dient dazu, eine verlässliche Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu schaffen.

Zahlungsanspruch

Sobald ausreichende Informationen über den Nachlass vorliegen, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch konkret beziffern und die entsprechende Zahlung von den Erben verlangen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wurden vom Erblasser vor seinem Tod größere Schenkungen vorgenommen, um den Nachlass zu reduzieren, können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich unter Umständen der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Durchsetzung und Einforderung des Pflichtteils

Pflichtteil entziehen

Grundsätzlich ist es nicht möglich, Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Eine Ausnahme besteht nur in den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB, wenn eine schwerwiegende Verfehlung vorliegt. In einem solchen Fall muss der Entzug ausdrücklich im Testament geregelt und die Begründung konkret dargelegt werden.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

  • Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
  • Beginn: Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis vorliegt (oder hätte vorliegen müssen)
  • Besonderheit: Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt die Frist bereits mit dem Erbfall

Verzicht auf den Pflichtteil

Ein Pflichtteilsverzicht ist nur wirksam, wenn er zu Lebzeiten des Erblassers in einem notariellen Vertrag vereinbart wurde. In diesem Fall besteht nach dem Erbfall kein Anspruch mehr.

Prozessuale Geltendmachung

  • Bei verweigerter Auskunft oder Zahlung kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden
  • Auskunfts- und Zahlungsansprüche können in einem Verfahren kombiniert werden
  • Liegt bereits eine Auskunft vor, erfolgt die Durchsetzung regelmäßig über eine Zahlungsklage

Welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind, hängt von der konkreten Situation und dem Verhalten der Erben ab.

Planen Sie, Ihren Pflichtteil einzufordern? Ich biete Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung an. Vereinbaren Sie jetzt online oder telefonisch einen Termin mit mir.

Angehörige und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen

Wer kann enterbt werden?

Grundsätzlich können alle gesetzlichen Erben durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dazu zählen insbesondere Ehegatten und Kinder. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen auch Eltern, Geschwister und weitere Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht.

Um eine Enterbung wirksam umzusetzen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag erforderlich. Dabei kann der Erblasser entweder andere Personen als Erben einsetzen oder bewusst keine Erben bestimmen (sogenanntes Negativtestament).

Wichtig ist: Wird im Testament nicht ausdrücklich geregelt, dass auch die Abkömmlinge des Enterbten ausgeschlossen sein sollen, gilt die Enterbung in der Regel nur für die benannte Person selbst.

Rechtsfolgen der Enterbung

Durch die Enterbung wird verhindert, dass die betroffene Person automatisch Erbe wird und in die rechtliche Stellung des Erblassers eintritt.

Im deutschen Erbrecht geht das gesamte Vermögen – einschließlich möglicher Schulden – grundsätzlich automatisch auf die Erben über. Eine Enterbung ändert daran insoweit, dass der Enterbte nicht Teil dieser Erbengemeinschaft wird.

Allerdings bedeutet eine Enterbung nicht zwingend, dass der Betroffene vollständig leer ausgeht. Für bestimmte nahe Angehörige sieht das Gesetz einen Mindestanspruch vor – den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als reiner Zahlungsanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht.

Zu den Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2303 BGB gehören:

  • Abkömmlinge des Erblassers (insbesondere Kinder)
  • Ehegatten
  • Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind

Welche konkreten Auswirkungen eine Enterbung hat, hängt stets von der individuellen familiären und rechtlichen Konstellation ab.

Entziehung des Pflichtteils – Das sind meine Optionen

Viele Erblasser möchten erreichen, dass bestimmte nahe Angehörige im Erbfall weder erben noch einen Pflichtteil erhalten. Dies ist grundsätzlich nur durch eine sogenannte Pflichtteilsentziehung möglich – und an sehr strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.

Damit eine Pflichtteilsentziehung wirksam ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Es muss ein gesetzlich anerkannter Entziehungsgrund vorliegen
  • Die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag eindeutig erklärt und begründet werden
  • Es darf keine Verzeihung durch den Erblasser erfolgt sein

Ein zulässiger Entziehungsgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • Der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder ein schweres vorsätzliches Verbrechen begeht
  • Eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser vorliegt
  • Der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde

Liegt ein solcher Grund vor, muss die Pflichtteilsentziehung zwingend in einer letztwilligen Verfügung – also einem Testament oder Erbvertrag – klar, konkret und nachweisbar festgehalten werden.

Zu beachten ist zudem: Eine einmal wirksam angeordnete Pflichtteilsentziehung kann wieder entfallen, wenn der Erblasser dem Betroffenen verziehen hat. Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus dem Verhalten des Erblassers ergeben.

Denken Sie über eine Enterbung nach? Ich als Rechtsanwalt im Erbrecht erläutere Ihnen alle rechtlichen Optionen!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit

Benötigen Sie Unterstützung im Pflichtteilsrecht? Eine Erbschaft birgt immer ein hohes Konfliktpotenzial, insbesondere wenn bestimmte Familienmitglieder enterbt werden (sollen) oder der Nachlass zahlreiche Immobilien oder Wertgegenstände umfasst. Deshalb halte ich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Erbrecht in allen Phasen der Erbschaft für sinnvoll.

Meine Dienstleistungen im Bereich Pflichtteilsrecht umfassen:

  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

  • Vertretung bei Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.

  • Einholung von Sachverständigengutachten zur Nachlassbewertung.

  • Anwaltliche Vertretung in Pflichtteilsprozessen.

  • Erstellung von Pflichtteilsverzichtsverträgen.

  • Entwicklung von Strategien zur Pflichtteilsreduzierung und -vermeidung.

Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung zum Thema Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Ich helfe Ihnen gerne!

Häufige Fragen & Antworten

Bei einer Enterbung durch ein Testament haben sowohl Kinder als auch Ehepartner stets Anspruch auf ihren Pflichtteil. Eltern oder Enkel des Erblassers haben hingegen nur Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie zu den gesetzlichen Erben zählen.

Ein Testament kann zur Enterbung führen. Bei pflichtteilsberechtigten Angehörigen entstehen dadurch Pflichtteilsansprüche. Theoretisch besteht die Möglichkeit, im Testament die Entziehung des Pflichtteils anzuordnen. Die Voraussetzungen und Anforderungen dafür sind jedoch sehr streng und kommen selten zur Anwendung.

Die volle Auswirkung zur Verringerung des Pflichtteils entfaltet sich, wenn die Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 10 Jahre zurückliegen, der Beschenkte nicht der Ehepartner des Erblassers ist und der Schenker keine Vorbehalte, wie etwa einen Nießbrauch, geltend macht.

Zur Berechnung des Pflichtteils ist es notwendig, alle Nachlassforderungen (Aktiva) sowie Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) zu erfassen. Die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva ergibt den Nettonachlasswert. Daraufhin kann der Pflichtteil anhand des prozentualen Anteils am Nettonachlasswert ermittelt werden. 
Die Erben sind verpflichtet, den Pflichtteil zu zahlen. Gibt es mehrere Erben, kann der Pflichtteilsberechtigte wahlweise von jedem von ihnen die Zahlung des Pflichtteils verlangen, bis sein Anspruch vollständig erfüllt ist.
Ja, ich bin als Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein Inventar vorzulegen und darin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Dieses Nachlassverzeichnis sollte alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten, die am Tag des Todes des Erblassers vorhanden sind.
Im Nachlass beinhaltet das Vermögen oft Immobilien, Unternehmen oder wertvolle Gegenstände. Sollte keine Einigung über den Wert zwischen mir als Erbe und dem Pflichtteilsberechtigten erzielt werden können, bin ich auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, den Wert durch neutrale Gutachter bestimmen zu lassen.
Ja, die Anfechtung des Erbes wird beim zuständigen Nachlassgericht vorgenommen. Dies geschieht durch eine schriftliche Erklärung, die vor dem Nachlassgericht eingereicht wird. Alternativ kann ich auch im Voraus eine notariell beglaubigte Urkunde erstellen lassen und diese anschließend beim Gericht einreichen.
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Frist zur Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von diesem erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Um eine Verjährung in Ihrem speziellen Fall zu verhindern, empfehle ich Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. 
Wenn es um die Anfechtung von Testamenten geht, etwa aufgrund von Motivirrtum oder Drohung, steht das Anfechtungsrecht denjenigen zu, die aus erbrechtlicher Sicht von der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung profitieren würden. Hierzu zählen die gesetzlichen Erben oder die testamentarischen Erben eines früheren Testaments.

Rechtsgebiet

Auseinandersetzung Erbe-Mobile

Rechtsanwältin

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