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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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67547 Worms
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Mit dieser Frage hat sich das OLG Stuttgart in einem aktuellen Beschluss (vom 10.02.2025 – Az. 11 UF 123/24) befasst. Hintergrund ist die heutige Rechtslage nach Wegfall der früheren Sonderregelung in § 1378 BGB.
Ein Ehepaar lebte bereits getrennt. Der Ehemann hatte die Scheidung eingereicht, verstarb jedoch vor deren Rechtskraft. Da kein Testament vorlag, wurde sein Bruder gesetzlicher Erbe.
Die Ehefrau verstarb später ebenfalls. Ihre Schwester machte daraufhin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend – also auf einen finanziellen Ausgleich für das während der Ehe erworbene Vermögen.
Das Familiengericht wies den Antrag jedoch zurück: Der Anspruch war bereits verjährt.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Ehefrau bereits im Jahr 2019 erkennen können, dass sie nicht Erbin wird – nämlich mit der Entscheidung des Nachlassgerichts zugunsten des Bruders.
Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Anspruch verfolgen müssen.
Ein Abwarten bis zum vollständigen Abschluss des Erbscheinsverfahrens ist rechtlich nicht zulässig. Seit der Abschaffung der früheren Sonderregel gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren.
Wer nach dem Tod des Ehepartners einen Zugewinnausgleich geltend machen möchte, sollte keine Zeit verlieren.
Die Verjährungsfrist beginnt bereits dann, wenn die wesentlichen Umstände bekannt sind, insbesondere:
Dabei ist es unerheblich, ob die rechtliche Bewertung vollständig klar ist. Entscheidend ist allein die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen.
Wichtiger Merksatz
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die relevanten Umstände bekannt sind – nicht erst dann, wenn alle rechtlichen Fragen geklärt sind.
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