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Testament erstellen: rechtssicher und steueroptimiert

Fachbeitrag im Erbrecht

Warum Sie ein Testament erstellen sollten

Sie möchten ein Testament aufsetzen, Ihren Nachlass gestalten und die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen? In Deutschland wird täglich vererbt, und täglich kommt es in Familien zu Streit um den Nachlass, weil eine klare letztwillige Verfügung fehlt. Wer kein Testament hinterlässt, überlässt die Verteilung seines Vermögens der gesetzlichen Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Mit einem Testament treffen Sie Ihre eigenen Entscheidungen. Dank der Testierfreiheit legen Sie fest, wer welchen Teil erhalten soll, und können einzelne Angehörige von der Erbfolge ausschließen. Entscheidend ist, dass Ihr Testament rechtlich wirksam ist, denn schon kleine Formfehler machen den letzten Willen angreifbar oder unwirksam. Als Rechtsanwältin unterstütze ich Sie bei der Errichtung Ihres Testaments und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können.

Testament wirksam erstellen: Inhalt, Form und Voraussetzungen

Damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird, muss Ihr Testament bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfüllen. Die wichtigsten Punkte fasse ich hier für Sie zusammen.

Das Testament als letztwillige Verfügung

Mit einem Testament bestimmen Sie, wer Ihr Vermögen erben soll. Der Erbe, bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er übernimmt also grundsätzlich das gesamte Vermögen einschließlich aller Schulden.

Daneben können Sie einzelne Vermögenswerte gezielt regeln. In einem Testament sind insbesondere folgende Anordnungen möglich:

  • Erbeinsetzung: Bestimmung einer oder mehrerer Personen als Erben
  • Enterbung: Ausschluss einer Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde (§ 1938 BGB)
  • Vermächtnis: Zuwendung bestimmter Gegenstände oder Rechte, etwa eines Geldbetrags oder eines Wohnrechts, an einen Vermächtnisnehmer, der nicht Erbe wird, sondern einen Anspruch gegen die Erben erhält (§ 1939 BGB)
  • Auflage: Verpflichtung eines Erben oder Vermächtnisnehmers zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, zum Beispiel zur Grabpflege (§ 1940 BGB)
  • Teilungsanordnung: Vorgaben zur Aufteilung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft (§ 2048 BGB)
  • Testamentsvollstreckung: Einsetzung einer Person, die Ihren letzten Willen umsetzt und den Nachlass verwaltet (§§ 2197 ff. BGB)
  • Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsbeschränkung: nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 2333, 2338 BGB)

Testierfähigkeit

Wer ein Testament errichtet, muss testierfähig sein. Das setzt voraus, dass Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und geistig in der Lage sind, die Bedeutung Ihrer Verfügung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 BGB). Minderjährige ab 16 Jahren können allerdings kein handschriftliches Testament errichten, sondern nur ein notarielles (§ 2233 Abs. 1, § 2247 Abs. 4 BGB).

Formvorschriften

Ein Testament ist nur wirksam, wenn es in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet wird. Die beiden ordentlichen Testamentsformen sind:

Notarielles Testament: Sie erklären Ihren letzten Willen mündlich gegenüber einem Notar oder übergeben ihm eine Schrift (§ 2232 BGB). Der Notar beurkundet die Erklärung und veranlasst die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.

Handschriftliches Testament: Das Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener Text mit bloßer Unterschrift ist unwirksam. Ort und Datum sollten Sie stets angeben, damit sich bei mehreren Testamenten eindeutig feststellen lässt, welches das aktuelle ist. Auch Ergänzungen und Änderungen müssen Sie handschriftlich vornehmen und unterschreiben.

Gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dafür genügt es, wenn einer den Text handschriftlich verfasst und beide unterschreiben (§ 2267 BGB).

Die bekannteste Form ist das Berliner Testament: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden. Wechselbezügliche Verfügungen werden mit dem Tod des ersten Partners in der Regel bindend und lassen sich vom Überlebenden nicht mehr einseitig ändern (§ 2271 BGB). Der überlebende Partner darf zwar über das Vermögen verfügen. Schenkungen, die allein dazu dienen, die eingesetzten Schlusserben zu benachteiligen, können diese jedoch nach dessen Tod vom Beschenkten zurückverlangen (§ 2287 BGB).

Kosten eines Testaments

Ein handschriftliches Testament ist kostenfrei. Für ein notarielles Testament fallen Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an, deren Höhe sich nach dem Wert Ihres Vermögens richtet. Hinzu kommen eine Festgebühr von 75 Euro für die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht sowie eine geringe Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Ein notarielles Testament kann Ihren Erben später oft einen kostenpflichtigen Erbschein ersparen, etwa bei der Umschreibung des Grundbuchs.

Testament ändern, widerrufen und Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Solange Sie testierfähig sind, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern, widerrufen oder durch ein neues ersetzen (§§ 2253 ff. BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament gelten wegen der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen die oben beschriebenen Einschränkungen.

Unwirksamkeit eines Testaments

Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB). Nach dem Heimrecht der Bundesländer dürfen sich zum Beispiel Träger und Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht von Bewohnern testamentarisch bedenken lassen.

Erbvertrag als Alternative

Statt eines Testaments können Sie einen Erbvertrag schließen (§§ 2274 ff. BGB). Damit legen Sie Ihre Erben verbindlich fest und können Gegenleistungen vereinbaren, etwa Pflege, regelmäßige Besuche oder Grabpflege. Ein Erbvertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB).

Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, in der Regel also an dessen Wohnsitz (§ 343 FamFG). Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Erteilung von Erbscheinen
  • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungen
  • Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Ob Testament oder Erbvertrag, Änderung oder Neuerrichtung: Ich berate Sie zu der Lösung, die Ihren Willen dauerhaft rechtssicher umsetzt.

Unternehmertestament: GmbH-Anteile richtig vererben

GmbH-Geschäftsanteile sind frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann aber festlegen, was mit den Anteilen nach dem Erbfall geschieht, etwa durch Einziehungs- oder Abtretungsklauseln, oft verbunden mit einer niedrigen Abfindung. Stimmen Testament und Gesellschaftsvertrag nicht überein, läuft Ihre Nachfolgeregelung ins Leere: Ihr Wunschnachfolger erbt die Anteile zwar zunächst, muss sie aber unter Umständen abgeben.

Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung

Ihre Testierfreiheit wird zudem durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger sind sofort in Geld fällig und können die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten. Ich empfehle deshalb eine vorausschauende Gestaltung von Betriebs- und Privatvermögen. Vermächtnisse können Pflichtteilsansprüche abfedern, Pflichtteilsverzichtsverträge können sie ganz ausschließen. Eine Testamentsvollstreckung sichert die geordnete Umsetzung der Nachfolge.

Form der Nachfolgeregelung

GmbH-Anteile lassen sich sowohl durch ein notarielles als auch durch ein handschriftliches Testament vererben. In der Praxis wird die Unternehmensnachfolge jedoch häufig über Erbverträge geregelt, teils kombiniert mit Pflichtteilsverzichten. Beide Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 2276, 2348 BGB).

Steuerliche Begünstigung

Unter bestimmten Voraussetzungen können GmbH-Anteile als begünstigtes Betriebsvermögen weitgehend oder vollständig steuerfrei übertragen werden. Bei Kapitalgesellschaften setzt das in der Regel eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent voraus. Neben der Erbschaftsteuer sind stets auch die ertragsteuerlichen Folgen zu prüfen. Ich entwickle Ihr Unternehmertestament in Abstimmung mit Ihrer Satzung und in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberatung.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Freibeträge und Steuerklassen

Wird Vermögen im Todesfall übertragen, fällt Erbschaftsteuer an. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten wird Schenkungsteuer fällig. Beide Steuern sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Freibeträge und Steuersätze

Die Steuerhöhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse und dem Wert des Erwerbs nach Abzug von Freibeträgen und Verbindlichkeiten. Es gelten folgende Freibeträge (§ 16 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG):

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Freibetrag 500.000 Euro, Steuerklasse I, Steuersatz 7 bis 30 Prozent
  • Kinder und Stiefkinder: Freibetrag 400.000 Euro, Steuerklasse I, Steuersatz 7 bis 30 Prozent
  • Enkel: Freibetrag 200.000 Euro, bei vorverstorbenem Elternteil 400.000 Euro, Steuerklasse I, Steuersatz 7 bis 30 Prozent
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: Freibetrag 100.000 Euro, Steuerklasse I, Steuersatz 7 bis 30 Prozent
  • Geschwister, Nichten, Neffen sowie Eltern bei Schenkungen: Freibetrag 20.000 Euro, Steuerklasse II, Steuersatz 15 bis 43 Prozent
  • Alle übrigen Erwerber: Freibetrag 20.000 Euro, Steuerklasse III, Steuersatz 30 bis 50 Prozent

Beim Erwerb von Todes wegen erhalten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG).

Steuerbefreiungen

Bestimmte Vermögenswerte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei (§ 13 ErbStG), zum Beispiel Hausrat bis zu bestimmten Höchstbeträgen, übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung.

Familienheim

Das selbst genutzte Familienheim kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei übergehen:

  • Schenkung zu Lebzeiten: steuerfrei nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, ohne Wohnflächengrenze und ohne Behaltensfrist
  • Erbfall an Ehegatten oder Lebenspartner: steuerfrei ohne Wohnflächengrenze, wenn der Erbe die Immobilie zehn Jahre selbst bewohnt
  • Erbfall an Kinder oder Enkel verstorbener Kinder: steuerfrei bis 200 Quadratmeter Wohnfläche, ebenfalls bei zehnjähriger Selbstnutzung; für die Mehrfläche fällt anteilig Steuer an

Welche Freibeträge und Befreiungen in Ihrem Fall greifen, lässt sich nur anhand Ihrer individuellen Vermögensstruktur beurteilen. Ich ermittle Ihre voraussichtliche Steuerlast und zeige Ihnen passende Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Steuern beim Erbe sparen: Ihre Gestaltungsmöglichkeiten

Eine frühzeitige Planung kann die Steuerlast erheblich senken. Wer rechtzeitig handelt, nutzt die gesetzlichen Spielräume vollständig aus. Die wichtigsten Instrumente sind:

  • Zehnjahresfrist nutzen: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach stehen die persönlichen Freibeträge erneut zur Verfügung, sodass sich größere Vermögen durch gestaffelte Schenkungen steuergünstig übertragen lassen.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Sie übertragen Vermögen schon zu Lebzeiten, häufig mit Nießbrauch oder Rückforderungsrecht, um Ihre Absicherung zu erhalten. Der Wert des Nießbrauchs mindert die Schenkungsteuer. Beachten Sie: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Zehnjahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Regel nicht zu laufen.
  • Verschonung von Betriebsvermögen: Unter den Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG bleiben 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Nicht begünstigt ist Verwaltungsvermögen wie vermietete Immobilien oder übermäßige Finanzmittel. Außerdem müssen Behaltensfristen und Lohnsummenregeln eingehalten werden. Eine bloße Umschichtung von Privatvermögen in eine Gesellschaft führt daher nicht automatisch zur Steuerfreiheit.
  • Immobilienbewertung prüfen: Setzt das Finanzamt einen zu hohen Wert an, können Sie mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nachweisen (§ 198 BewG).

Welcher Weg für Sie richtig ist, hängt von Ihrem Vermögen, Ihrer familiären Situation und Ihren langfristigen Zielen ab. Lassen Sie Ihre Nachlassplanung rechtzeitig prüfen, damit Ihr Vermögen möglichst ungeschmälert den Menschen zugutekommt, die Sie bedenken möchten. Ich berate Sie umfassend zu Testament, Erbvertrag und steueroptimierter Vermögensübertragung.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Häufige Fragen zum Testament

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst und am Schluss unterzeichnet sein. Ein maschinell erstellter und lediglich unterschriebener Text ist nicht wirksam. Als Alternative besteht die Möglichkeit, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, das nicht von Ihnen persönlich geschrieben werden muss.

Ein privatschriftliches Testament verursacht keine Kosten. Für ein notarielles Testament entstehen Notarkosten sowie Gebühren für die amtliche Verwahrung. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am Vermögenswert und am Gerichts- und Notarkostengesetz. Bei umfangreichen oder komplexen Nachlässen kann sich dieser Aufwand lohnen, da ein notarielles Testament besonders beweiskräftig und schwer anfechtbar ist.

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, die Bedeutung seiner Entscheidung zu erfassen, ist testierfähig. Personen zwischen 16 und 18 Jahren können allerdings ausschließlich ein notarielles Testament erstellen. Ein eigenhändig handschriftliches Testament ist in dieser Altersgruppe nach dem Gesetz nicht zulässig. Die freie Wahl zwischen privatschriftlichem und notariellem Testament besteht erst ab der Volljährigkeit.

Bei einem Berliner Testament bestimmen sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Erben. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Ableben des länger lebenden Partners zu Erben. Nach dem ersten Erbfall wird das Testament üblicherweise bindend und lässt sich nicht mehr einseitig abändern. Diese Gestaltungsform kann jedoch steuerlich nachteilig sein, da persönliche Freibeträge möglicherweise unausgeschöpft verfallen.

Solange die Testierfähigkeit besteht, lässt sich ein Einzeltestament jederzeit abändern, aufheben oder durch eine neue Verfügung ersetzen. Beim gemeinschaftlichen Testament verhält es sich anders: Nach dem Versterben eines Partners erlangen die wechselseitigen Verfügungen grundsätzlich Bindungswirkung, weshalb der überlebende Partner diese nicht mehr frei ändern kann.

Wenn Sie kein Testament verfassen, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß BGB in Kraft. Ihr Vermögen wird dann nach festgelegten Quoten an Verwandte und den Ehepartner verteilt, ohne Berücksichtigung Ihrer individuellen Vorstellungen. Dies führt oft zu Erbengemeinschaften und Auseinandersetzungen. Durch ein Testament entscheiden Sie selbst, wer welchen Teil Ihres Nachlasses erhalten soll.

Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie die Möglichkeit, Personen, denen nach dem Gesetz ein Erbe zustehen würde, von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings besitzen nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern auch bei einer Enterbung weiterhin einen Pflichtteilsanspruch – einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist ausschließlich unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt dieser 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Eltern im Erbfall 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen sowie alle weiteren Erwerber können lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. Nur der über diese Freibeträge hinausgehende Vermögenswert unterliegt der Besteuerung.

Ein Testament lässt sich flexibel und ohne notarielle Mitwirkung erstellen und kann jederzeit widerrufen werden. Ein Erbvertrag hingegen ist bindend, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung und bietet sich an, wenn Sie verbindliche Vereinbarungen treffen oder Gegenleistungen festlegen möchten, beispielsweise im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder als Ausgleich für Pflegeleistungen. Welche Variante sich eignet, richtet sich danach, in welchem Umfang Sie Bindungswirkung oder Gestaltungsfreiheit bevorzugen.

Das selbst bewohnte Familienheim kann auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei übergehen, sofern dieser es nach dem Erbfall mindestens zehn Jahre lang weiterhin selbst nutzt. Erben Kinder oder Enkel, greift die Steuerbefreiung beim Todesfall nur für eine Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern und ausschließlich dann, wenn sie dort selbst einziehen. Im Fall einer lebzeitigen Schenkung ist die Begünstigung des Familienheims lediglich zwischen Ehegatten möglich.

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