Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihrer Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht wurde beauftragt, den beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH stellte klar, dass die Regelungen, die für wechselseitige Testamente gelten, nicht auf Erbverträge anwendbar sind. Die Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag ist deutlich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Ehefrau konnte sich nicht einseitig von den Regelungen des Erbvertrags lösen, da kein Rücktritt vorbehalten war. Der BGH ging davon aus, dass die Enkel im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung Ersatzerben des verstorbenen Sohnes geworden sind. Dabei spricht die Lebenserfahrung dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht leer ausgehen lassen möchten, insbesondere wenn der Alleinerbe verstirbt.