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Rechtsanwalt Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft Worms

Dienstleistung im Erbrecht

Nachlass erfolgreich durch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aufteilen

Es gibt mehrere Erben – nun soll ich diese Erbengemeinschaft auflösen? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch als Teilung oder Auflösung bekannt, gehört zu den komplexesten Verfahren im Erbrecht. Um eine möglichst gerechte Lösung zu finden und Streit zu vermeiden, ist es notwendig, dass alle Miterben die Regeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft kennen. Als Rechtsanwalt für Erbrecht kann ich Sie dabei unterstützen und Konflikte vorbeugen, indem ich einen Teilungsplan für das Erbe erstelle und Sie zu den steuerrechtlichen Aspekten einer Erbengemeinschaft berate. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten werden und ein Erbstreit vermieden wird.

Erforderlichkeit einer Erbauseinandersetzung

Gibt es mehrere Erben – eine sogenannte Erbengemeinschaft – wird der Nachlass gemeinschaftlich verwaltet und schließlich unter den Miterben aufgeteilt. Mit dieser Aufteilung wird die Gemeinschaft aufgelöst.

Grundsätzlich haben die Erben dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum. Sie können den Nachlass einvernehmlich untereinander aufteilen und dabei auch von den ursprünglichen Vorstellungen des Erblassers abweichen, sofern keine bindenden Vorgaben bestehen.

Hat der Erblasser jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, liegt die Durchführung der Erbauseinandersetzung ausschließlich beim Testamentsvollstrecker.

Sind sich alle Erben einig, kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in vielen Fällen auch ohne notarielle Beurkundung oder anwaltliche Unterstützung erfolgen.

In bestimmten Konstellationen ist zudem eine Teilerbauseinandersetzung möglich:

  • Zunächst wird nur ein Teil des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt
  • Der verbleibende Nachlass wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt stets vom Einzelfall und der Zusammensetzung des Nachlasses ab.

Die vier Schritte zur Regelung des Erbes

1. Überblick über den Nachlass verschaffen

Zu Beginn sollten alle Miterben gemeinsam ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen. Darin werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst. Besteht der Verdacht, dass nicht alle Gegenstände aufgeführt sind, haben Miterben einen Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen. Diese sind verpflichtet offenzulegen, ob sie Gegenstände besitzen, die zum Nachlass gehören.

2. Begleichung von Nachlassschulden

Bevor eine Aufteilung erfolgen kann, müssen zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Reicht das vorhandene Barvermögen nicht aus, kann es erforderlich sein, einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern.

3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen

In vielen Testamenten finden sich sogenannte Teilungsanordnungen. Diese legen fest, dass bestimmte Vermögenswerte einzelnen Erben zugewiesen werden sollen. Übersteigt der Wert dieser Zuweisung die eigentliche Erbquote, sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – entsprechende Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zu leisten.

4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags

Sind sich alle Erben einig, bietet ein Auseinandersetzungsvertrag die schnellste und kostengünstigste Lösung. Dieser Vertrag regelt verbindlich die Aufteilung des Nachlasses und muss von allen Miterben unterzeichnet werden.

  • Bei Immobilien oder Grundstücken im Nachlass ist eine notarielle Beurkundung erforderlich

Die Erbengemeinschaft gilt als aufgelöst, sobald der gesamte Nachlass verteilt wurde und jeder Erbe seinen Anteil erhalten hat.

Uneinig? Diese Optionen stehen Ihnen als Erbe zur Verfügung!

In der Praxis kommt es bei der Erbauseinandersetzung häufig zu Konflikten. Das Erbrecht stellt jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Lösung herbeizuführen.

Erbauseinandersetzung durch Vertrag

Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Voraussetzung ist jedoch die sogenannte Teilungsreife. Diese liegt vor, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind und der Nachlass entsprechend der Erbquoten verteilt werden kann, ohne an Wert zu verlieren.

In der Praxis bedeutet das häufig, dass der Nachlass überwiegend aus Geldvermögen oder Wertpapieren bestehen sollte, da viele Sachwerte nicht ohne Wertverlust teilbar sind.

Erbteilsverkauf

  • Verkauf des eigenen Erbteils an Miterben oder Dritte möglich
  • Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht
  • Notarielle Beurkundung des Vertrags ist erforderlich

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

  • Ein Miterbe scheidet gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus
  • Sein Anteil geht auf die verbleibenden Erben über
  • Bleibt nur ein Erbe übrig, entsteht Alleineigentum und die Erbengemeinschaft endet

Erbauseinandersetzung durch Klage

Als letzter Schritt besteht die Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen. Dabei prüft das Gericht im Rahmen einer sogenannten Erbteilungsklage den vorgelegten Teilungsplan. Nicht teilbare Gegenstände werden in der Regel veräußert und der Erlös verteilt.

Diese Vorgehensweise ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden und in der Praxis oft wenig erfolgversprechend, da andere Miterben den Prozess erschweren oder blockieren können.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ich löse Ihre Erbengemeinschaft erfolgreich auf!

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft zählt zu den komplexesten Vorgängen im Erbrecht. Es stoßen verschiedene wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander, was den Familienfrieden erheblich stören kann. Besonders bei Immobilien und wertvollen Gegenständen ist das Konfliktpotenzial hoch. Daher rate ich Ihnen, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen. Dies ist nicht nur für die Erben einer Erbengemeinschaft wichtig, sondern auch für den Erblasser. Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie persönlich, sei es als Miterbe oder Erblasser. Ich unterstütze Sie bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder bei der Festlegung von Nutzungsregelungen für Immobilien. Des Weiteren stehe ich Ihnen bei spezifischen Fragen zur Erbauseinandersetzung und zur Erbschaftssteuer zur Seite. Mein oberstes Ziel ist eine außergerichtliche Einigung. Wenn nötig, setze ich Ihr Recht aber auch gerichtlich durch.
Gibt es in Ihrer Erbengemeinschaft Streitigkeiten bezüglich der Auflösung? Kontaktieren Sie mich, einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um die Erbauseinandersetzung so konfliktfrei wie möglich zu gestalten!

Häufige Fragen (FAQ)

Sobald bei einem Erbfall mehr als ein Erbe am Nachlass des Erblassers beteiligt ist, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist nach dem Erbfall gemeinsam an den Nachlass gebunden und kann nur gemeinschaftlich Entscheidungen darüber treffen.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann durch Einigung über einen Auseinandersetzungsvertrag oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen. Sollte innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigung erzielt werden, sind auch eine Erbteilsübertragung, ein Erbteilsverkauf oder eine Abschichtung möglich.
Nach geltendem Recht hat jeder Miterbe das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu fordern. Sollten die übrigen Miterben dem nicht zustimmen, kann die Erbauseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ziehen Sie dies in Erwägung, empfehle ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Grundsätzlich entstehen bei der einvernehmlichen Teilung der Erbengemeinschaft keine Kosten. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, die auf die Miterben übertragen werden soll, fallen zwingend Notargebühren an. Kommt es zu einem Streit, können Anwaltskosten und Gebühren für die Teilungsversteigerung anfallen.
Gemäß dem BGB können Sie die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihren Erbteil an einen anderen Erben oder einen Dritten zu verkaufen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Abschichtung, bei der Sie Ihren Erbteil an die Miterben übertragen und im Gegenzug eine Abfindungssumme erhalten. 
Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist im Grunde ein steuerfreier Vorgang. Denn die Erbschaftsteuer wird bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls fällig. Erhält ein Erbe bei der Verteilung mehr, als ihm gemäß seiner Erbquote zusteht, können auf die Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen Steuern anfallen.
Ja, Sie können Ihren Anteil an einen Miterben oder einen Dritten verkaufen. Dabei steht dem Miterben ein Vorverkaufsrecht zu. Ein solcher Erbteilsübertragungsvertrag muss gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden.
Ein Auseinandersetzungsvertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung notwendig. Bei komplizierten Regelungen aufgrund eines umfangreichen Nachlasses oder zahlreicher Erben, empfehle ich die Schriftform.
Wenn ein Miterbe die Verteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft blockiert, gibt es gesetzliche Druckmittel wie die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage. Diese Verfahren sind jedoch kostspielig und aufwändig, sodass unter Umständen auch ein Verkauf des Erbteils in Betracht gezogen werden kann.
Ja, eine Teilerbauseinandersetzung kann einvernehmlich jederzeit durchgeführt werden; sie lässt sich jedoch nicht erzwingen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nicht.

Rechtsgebiet

Auseinandersetzung Erbe-Mobile

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