Rechtsanwältin Julia Hoffmann - Stark an Ihrer Seite – für Familie, Vermögen und persönliche Rechte.

Rechtsanwalt Unterhalt erstreiten Worms

Dienstleistung im Familienrecht

Unterhalt durchsetzen – die Optionen im Scheidungsrecht

Sie möchten sich unbedingt scheiden lassen, da Sie die Situation nicht länger ertragen können? Sie leben bereits getrennt und wollen nun die Ehe endgültig beenden? Ihr Ehepartner stimmt einer Scheidung nicht zu, doch Sie möchten endlich damit abschließen? Wenn die Ehe zerrüttet ist, ist die Trennung der richtige Schritt: Die Scheidung ist eine sinnvolle Entscheidung.

Als Rechtsanwalt weiß ich aus meiner langjährigen Praxiserfahrung, wie unangenehm und belastend eine Scheidung sein kann. Zwar ist ein Scheidungsverfahren nicht die angenehmste Angelegenheit, dennoch ist es wichtig, eine gescheiterte Ehe zu beenden und Ihr Recht durchzusetzen. Ich begleite Sie während des gesamten Verfahrens, sodass Sie sich Frust und Sorgen ersparen können. So kämpfe ich gemeinsam mit Ihnen für Ihren Versorgungsausgleich sowie um Ansprüche auf Unterhalt, Ausgleich oder das Sorgerecht der Kinder.

Ihre Ansprüche als Folge des Scheidungsverfahrens

Ansprüche auf Unterhalt und finanziellen Ausgleich ergeben sich in erster Linie aus einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Liegen solche Regelungen nicht vor, greifen die gesetzlichen Ansprüche. Diese werden im Rahmen der sogenannten Scheidungsfolgesachen vor dem Familiengericht im Scheidungstermin behandelt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Scheidungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen wird.

Dabei sollten Sie insbesondere folgende Punkte beachten:

Trennungsjahr vollziehen

Beide Ehegatten müssen das Trennungsjahr einhalten. Das bedeutet, sie leben „getrennt von Tisch und Bett“. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einer einseitigen Trennung ohne Zustimmung – kann sich dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre verlängern.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation: Zeitpunkt der Trennung, Wohnsituation, Betreuung gemeinsamer Kinder, Kündigung gemeinsamer Verträge sowie gezahlter Unterhalt.

In besonderen Härtefällen, etwa bei Gewalt oder massiven Bedrohungen, kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.

Rechtsanwalt konsultieren

  • Frühzeitige rechtliche Beratung ist empfehlenswert
  • Scheidungsantrag kann etwa 2–3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden
  • Vor Gericht besteht Anwaltszwang

Zustellung des Scheidungsantrags

Nach Einreichung wird der Antrag vom Gericht dem anderen Ehepartner zugestellt. Gleichzeitig wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung festgelegt.

Gerichtstermin

  • Beide Ehepartner müssen persönlich erscheinen
  • Im sogenannten Scheidungsverbund können weitere Themen gemeinsam geregelt werden

Dazu zählen insbesondere der Versorgungsausgleich, die Vermögensaufteilung, mögliche Ausgleichsansprüche sowie Fragen zum Sorgerecht und Umgang mit gemeinsamen Kindern.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Beim Rechtsweg der Scheidung begleite ich Sie Schritt für Schritt, damit Sie auf diesem Weg nicht allein gelassen werden. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie während des gesamten Scheidungsverfahrens. Hierbei ist es wichtig, Ihre Ansprüche auf Unterhalt und Ausgleich, die Vermögensauseinandersetzung sowie etwaige Sorge- und Umgangsrechte für gemeinsame Kinder durchzusetzen. Meine Maxime ist die außergerichtliche Lösung. So prüfe ich gegebenenfalls bestehende Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen. Falls notwendig, verteidige ich Ihr Recht jedoch auch gerichtlich.

Sobald Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Ehepartner, dem Familiengericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Prozesskostenhilfe, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Setzen Sie Ihre Ansprüche gemeinsam mit mir durch
Der Ehepartner kann dem Scheidungsantrag zustimmen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Weigert sich der Ehepartner, wird der Antrag abgelehnt und eine Scheidung ist erst nach einem verlängerten dreijährigen Trennungsjahr möglich.
In Härtefällen (wie beispielsweise bei Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholkonsum) kann auf die Dauer des Trennungsjahres verzichtet werden, sodass eine sofortige Scheidung möglich ist. Gerichte akzeptieren derartige Blitzscheidungen jedoch nur in sehr begrenztem Umfang. Derjenige, der sich scheiden lassen möchte, muss daher einen Härtefall ausführlich begründen und genau dokumentieren.
Nach den drei Trennungsjahren kann ich einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Dieser wird dem Ehegatten zugestellt und ein Gerichtstermin wird anberaumt. Hierbei werden auch Scheidungsfolgesachen wie Unterhalts- und Ausgleichsansprüche sowie Umgangs- und Sorgerecht behandelt.
Eine Ehe kann lediglich durch Scheidung, den Tod des Ehepartners oder die Aufhebung aufgrund eines fehlerhaften Eheschlusses beendet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Ehe zu annullieren. In diesem Fall gilt sie nicht als beendet, sondern als nie existent.
Im Falle einer Scheidung beträgt die Frist drei Trennungsjahre, bis die Ehe als zerrüttet angesehen wird. In besonderen Härtefällen (wie beispielsweise bei Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholmissbrauch) ist es jedoch möglich, auch vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden.
Die Versöhnungsversuche der Ehegatten unterbrechen die Trennungszeit nur, wenn sie über einen längeren Zeitraum stattfinden. Dies wird beispielsweise bei einer Dauer von 3 Monaten angenommen. Versöhnungsversuche, die kurz vor dem Ende der Trennungsjahre stattfinden, können auch kürzer sein.
Es ist grundsätzlich möglich, die Trennungsjahre in derselben Wohnung oder im selben Haus zu verbringen. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, in getrennten Betten oder Zimmern zu schlafen, eigene Konten zu führen und nicht gemeinsam zu kochen. Sachliche Gespräche sind auf jeden Fall zulässig.
Den Scheidungsantrag kann ich aufgrund des Anwaltszwangs nur in Begleitung eines Rechtsanwalts einreichen. Die Gegenseite benötigt keine anwaltliche Vertretung.

Das Familiengericht ist gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine besondere Kammer für Angelegenheiten im Familienrecht. Es ist beim zuständigen Amtsgericht angesiedelt und entscheidet über Familiensachen nach dem Gesetz über Verfahren in Familiensachen (FamFG); somit auch über Scheidungsverfahren.

Allein ein zugelassener Rechtsanwalt hat die Befugnis, beim örtlichen Amtsgericht einen Scheidungsantrag einzureichen. Es besteht die Möglichkeit, im Vorfeld die erforderlichen Informationen an mich zu übermitteln, sodass ich den Scheidungsantrag vorbereiten kann, ohne dass Sie persönlich anwesend sein müssen.

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