Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt besteht ausschließlich, wenn das Kind in der Lage ist, Leistungen zu erbringen. Hierbei sind sowohl das Einkommen als auch das Vermögen von Bedeutung. Zunächst prüfe ich, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das über die eigene Altersvorsorge und einen angemessenen Notgroschen hinausgeht. Ist dies nicht der Fall, betrachte ich das laufende Einkommen.
Von diesem Einkommen dürfen diverse Belastungen abgezogen werden, wie beispielsweise Kosten für die eigene Altersvorsorge, Kreditverpflichtungen, Ausgaben für ein selbstgenutztes Eigenheim sowie laufende Lebenshaltungskosten. Entscheidend ist der sogenannte Selbstbehalt, der das Existenzminimum des Kindes und seines Ehepartners schützt. Nur der Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, kann – in der Regel zur Hälfte – für den Elternunterhalt herangezogen werden.