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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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Das OLG Karlsruhe (Az. 5 WF 96/24, Beschluss vom 16.07.2025) hat sich mit einer in der Praxis zunehmend relevanten Fragestellung beschäftigt: Welche Auswirkungen hat ein über den Arbeitgeber geleastes Jobrad auf die Berechnung von Unterhalt?
Das Grundprinzip ist weit verbreitet: Arbeitnehmer leasen ein Fahrrad im Wege der Gehaltsumwandlung. Die Leasingrate wird dabei vom Bruttogehalt abgezogen, während lediglich der geldwerte Vorteil versteuert wird. Auf diese Weise lassen sich Steuern sparen, gleichzeitig steht ein – häufig hochwertiges – Fahrrad auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Im Unterhaltsrecht wird dieser Umstand differenziert betrachtet. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Unterhaltspflichtige das Jobrad auch privat nutzen darf. Ist dies der Fall, wird lediglich der geldwerte Vorteil dem Einkommen zugerechnet. Die Leasingrate selbst bleibt bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens außer Betracht, da die steuerliche Entlastung bereits im Nettoeinkommen berücksichtigt ist. Dadurch profitiert auch der Unterhaltsberechtigte mittelbar von dem steuerlichen Vorteil; eine zusätzliche fiktive Steuerberechnung ist nicht erforderlich.
Anders verhält es sich, wenn keine private Nutzung vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Situation so bewertet, als würde das Jobrad nicht existieren. Es erfolgt eine fiktive Steuerberechnung, bei der das Einkommen so angesetzt wird, wie es ohne die Gehaltsumwandlung wäre. Auf diese Weise wird verhindert, dass das unterhaltsrelevante Einkommen durch entsprechende Gestaltungen zulasten des Unterhaltsberechtigten reduziert wird.
Wie so häufig im Familienrecht kommt es auf den Einzelfall an. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich. Entscheidend sind die konkreten vertraglichen Regelungen sowie die tatsächliche Nutzung. Wer ein Jobrad nutzt und zugleich unterhaltspflichtig ist, sollte daher genau prüfen, ob eine private Nutzung ausdrücklich gestattet ist und wie hoch der angesetzte geldwerte Vorteil ausfällt.
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