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Unterhalt im Wechselmodell: Wer zahlt was und wer bekommt das Kindergeld?

Fachbeitrag im Familienrecht

Unterhalt im Wechselmodell: Wer trägt welche Zahlungen und wer erhält das Kindergeld?

OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2025 – 17 UF 52/25: Dem betreuenden Elternteil steht auch ohne vollständige Unterhaltsberechnung ein Viertel des Kindergeldes zu.

Beim Wechselmodell teilen beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes in etwa gleich auf. In der Praxis bezieht jedoch häufig nur einer das Kindergeld – da die Familienkasse eine Auszahlung an beide Elternteile nicht vorsieht, erfolgt keine parallele Zahlung. Dadurch entsteht eine strukturelle Ungleichheit: Der Elternteil ohne Kindergeld trägt die Hälfte der Betreuungsarbeit, erhält aber nicht anteilig die staatliche Leistung.

Das OLG Celle hat im August 2025 entschieden, dass der nicht ausgezahlte Elternteil ein Viertel des Kindergeldes vom anderen verlangen kann – und zwar ohne vorher eine vollständige Kindesunterhaltsberechnung vorzulegen.

Dieser Beitrag erläutert, wie Barunterhalt und Kindergeld im Wechselmodell üblicherweise berechnet werden und welche Auswirkungen die Entscheidung für getrennt lebende Eltern hat.

Wechselmodell: Bedeutung und Voraussetzungen seines Vorliegens

Von einem Wechselmodell ist die Rede, wenn beide Elternteile das gemeinsame Kind nach der Trennung in annähernd gleichem Umfang betreuen. Die Rechtsprechung verlangt keine exakte 50:50-Aufteilung; entscheidend ist vielmehr, dass die Betreuungsanteile so dicht beieinanderliegen, dass kein Elternteil als alleiniger Hauptbetreuungsort festgestellt werden kann. In der Praxis wird daher meist ein Betreuungsverhältnis von etwa 40:60 bis 50:50 als Richtwert herangezogen.

Das Wechselmodell kann durch eine Vereinbarung der Eltern entstehen oder – unter strengen Voraussetzungen – gerichtlich angeordnet werden. Für eine gerichtliche Anordnung verlangt die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15) vor allem, dass das Modell dem Kindeswohl dient, die Eltern ausreichend kommunikations- und kooperationsfähig sind und der Wille des Kindes beachtet wird.

Für alle unterhaltsrechtlichen Fragestellungen ist maßgeblich, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Wechselmodell im Rechtssinne vorliegt. Im Residenzmodell, bei dem ein Elternteil das Kind überwiegend betreut und der andere Umgang hat, gelten hingegen andere Berechnungsgrundlagen. Die Abgrenzung ist in streitigen Fällen oft umstritten und sollte frühzeitig von einer Rechtsanwältin geklärt werden.

Klären Sie zunächst, ob in Ihrem Fall rechtlich überhaupt ein Wechselmodell vorliegt, bevor Sie Unterhalt geltend machen oder abwehren. Diese Einordnung legt alle weiteren Berechnungen zugrunde.

Barunterhalt im Wechselmodell ermitteln: Einkommen, Bedarf und zusätzlicher Mehrbedarf

Im Residenzmodell ist die Berechnung des Unterhalts relativ eindeutig: Der nicht betreuende Elternteil leistet Barunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle, während der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch Naturalunterhalt erbringt. Im Wechselmodell trifft dies hingegen nicht zu. Da beide Elternteile in etwa gleich viel Betreuung leisten, kann der Naturalunterhalt nicht mehr alleinige Grundlage sein. Stattdessen sind beide Elternteile verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unterschiedlich sind.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 2017 (XII ZB 565/15) eine Methode zur Berechnung im Wechselmodell vorgegeben. Der Bedarf des Kindes bemisst sich zunächst am zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile; damit liegt er über demjenigen, der bei einelterlicher Betrachtung zugrunde gelegt würde. Der so ermittelte Gesamtbedarf wird anschließend im Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen der Eltern aufgeteilt. Wer mehr verdient, übernimmt einen größeren Anteil des Bedarfs. Auf den Bedarf ist das Kindergeld jeweils hälftig anzurechnen – also zur Hälfte auf den Anteil jedes Elternteils.

Dazu kommt ein sogenannter Mehrbedarf, der durch das Wechselmodell entsteht: etwa doppelt vorhandene Zimmerausstattung, erhöhte Fahrtkosten zwischen den Haushalten und zusätzliche Aufwendungen durch die getrennte Führung zweier Haushalte. Diesen wechselmodellbedingten Mehrbedarf trägt anteilig der höher verdienende Elternteil. In der Praxis ist die Ermittlung aufwendig und oft streitanfällig, weil beide Elternteile umfassende Einkommensnachweise vorlegen müssen und der genaue Betreuungsumfang festgestellt werden muss.

Das Kindergeld ist nach §§1612b BGB bei der Unterhaltsberechnung hälftig zu berücksichtigen. Im Wechselmodell bedeutet das konkret: Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes werden pro Elternteil 50 Prozent des Kindergeldes (ab 2025: 259 Euro monatlich, also jeweils 129,50 Euro) angerechnet. Dieser Rechenansatz setzt allerdings voraus, dass das Kindergeld tatsächlich auf beide Elternteile verteilt wird – was nach dem Kindergeldrecht nicht automatisch erfolgt.

Für die Unterhaltsberechnung im Wechselmodell sind vollständige Einkommensnachweise beider Elternteile erforderlich. Lassen Sie die Berechnung von einer Rechtsanwältin durchführen, bevor Sie Zahlungen leisten oder geltend machen.

Kindergeld im Wechselmodell: Nur ein Elternteil bezieht es – welche Regelungen gelten für den anderen?

Nach §§64 Abs. 2 EStG wird Kindergeld nur an eine berechtigte Person ausgezahlt. Können sich die Eltern nicht einigen, leistet die Familienkasse an den Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind bei sich aufnehmen, fehlt daher ein eindeutiger Haushalt. Die Familienkasse wendet dann das Prioritätsprinzip an: Wer zuerst Kindergeld beantragt, bekommt es.

In der Praxis kommt es dadurch häufig vor, dass ein Elternteil das Kindergeld vollständig erhält, obwohl er das Kind nicht allein betreut. Der andere Elternteil ist dadurch benachteiligt: Er trägt die Hälfte der Betreuungsleistung, profitiert aber nicht von der staatlichen Förderleistung, die diese Leistung zumindest teilweise ausgleichen soll.

Als unterhaltsrechtliches Mittel zur Korrektur dieser Ungleichheit dient der familienrechtliche Ausgleichsanspruch. Auf diesen Anspruch stützte sich das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 19. August 2025 (17 UF 52/25). Er gründet nicht auf dem Kindesunterhaltsrecht im engeren Sinn, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Elternteil, der eine staatliche Leistung für das gemeinsame Kind allein bezieht, dem anderen Elternteil den ihm zustehenden Anteil ausgleichen muss.

Beziehen Sie im Wechselmodell kein Kindergeld, prüfen Sie, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Rückforderungsanspruch besteht, und lassen Sie die Zeitschranke des § 1613 BGB durch eine Rechtsanwältin einordnen.

OLG Celle 2025: Ein Viertel des Kindergeldes auch ohne vollständige Unterhaltsberechnung durchsetzbar

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 19. August 2025 (17 UF 52/25) eine praxisrelevante Entscheidung gefällt. Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern nach der Trennung für zwei gemeinsame Kinder ein Wechselmodell vereinbart und dieses über einen Übergangszeitraum auch umgesetzt. Das Kindergeld wurde ausschließlich von der Mutter bezogen. Der Vater forderte rückwirkend ein Viertel des ausgezahlten Kindergeldes, ohne zuvor eine vollständige Unterhaltsberechnung für die Kinder vorzulegen. Das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt. Das OLG Celle gab dem Vater überwiegend statt und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 1.736 Euro.

Die zentralen Aussagen des Senats:

  • Kein Vortrag zum Kindesunterhalt erforderlich: Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch auf ein Viertel des Kindergeldes besteht im Wechselmodell unabhängig davon, ob der Antragsteller zusätzlich Barunterhalt verlangt oder eine detaillierte Unterhaltsberechnung vorlegt.
  • Selbständiger Anspruch des Elternteils: Der auf die Betreuung entfallende Teil des Kindergeldes gilt nicht als dem Kind zustehender Unterhaltsbetrag, sondern als persönliche Leistung, die dem betreuenden Elternteil zusteht.
  • Zeitschranke des §§1613 Abs. 1 BGB gilt: Ähnlich wie beim Kindesunterhalt kann das anteilige Kindergeld nur rückwirkend ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Ausgleichsberechtigte den anderen Elternteil in Verzug gesetzt oder zur Auskunft aufgefordert hat.
  • Auskunftsaufforderung genügt: Eine Aufforderung zur Auskunft über das Einkommen mit Blick auf einen möglichen Kindesunterhalt im Wechselmodell reicht aus, um die rückwirkende Zahlungspflicht für den anteiligen Kindergeldanspruch auszulösen.

Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein rückständiger Ausgleich im Wechselmodell geltend gemacht werden kann, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Wer im Wechselmodell kein Kindergeld erhält und einen Ausgleichsanspruch geltend machen möchte, sollte die Zeitschranke des §§1613 BGB genau im Auge behalten. Eine rechtzeitig versandte, schriftliche Auskunftsaufforderung kann maßgeblich dafür sein, dass mögliche Rückforderungsansprüche nicht verloren gehen.

Unterhalt und Kindergeld im Wechselmodell durchsetzen: Auskunftspflicht, Verzug und Rückforderungsmöglichkeiten

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht, dass der Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung für die rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich ist. §§1613 Abs. 1 BGB legt fest, wann Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann: in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete in Verzug gesetzt, zur Auskunft aufgefordert oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Nach Auffassung des OLG Celle gilt dies gleichermaßen für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch beim Kindergeld.

Wer erkennt, dass ein Wechselmodell besteht oder beabsichtigt ist und selbst kein Kindergeld bezieht, sollte deshalb möglichst frühzeitig aktiv werden:

  • Schritt 1 – Auskunftsaufforderung: Den anderen Elternteil schriftlich zur Offenlegung seines Einkommens auffordern und dabei auf einen möglichen Unterhaltsanspruch im Wechselmodell verweisen; das OLG Celle hat anerkannt, dass eine weit gefasste Formulierung, die ein künftiges Wechselmodell als mögliche Grundlage nennt, ausreichend sein kann.
  • Schritt 2 – Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs: Den Anspruch auf ein Viertel des bezogenen Kindergeldes ausdrücklich gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen – ohne dass eine vollständige Unterhaltsberechnung vorgelegt werden muss.
  • Schritt 3 – Gerichtliche Durchsetzung: Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, den Anspruch im familiengerichtlichen Verfahren durchsetzen.

Zu beachten ist, dass der andere Elternteil gegebenenfalls seinerseits Gegenansprüche geltend macht. Das OLG Celle hat klargestellt, dass ein pauschaler Aufwendungsersatz dem Ausgleichsanspruch nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden kann; hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Gesamtberechnung erforderlich.

Lassen Sie die konkrete Situation durch eine Rechtsanwältin prüfen, bevor Sie Auskunft erteilen oder Rückforderungsansprüche geltend machen. Vor allem die Frage, ob tatsächlich ein Wechselmodell vorliegt und ab wann die Zeitschranke zu laufen beginnt, erfordert eine sorgfältige Prüfung.

In welchen Situationen ist eine anwaltliche Beratung zum Unterhalt im Wechselmodell ratsam?

Der Kindesunterhalt im Wechselmodell zählt zu den anspruchsvollsten unterhaltsrechtlichen Berechnungen. Unterstützung durch eine Rechtsanwältin ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn:

  • Streit darüber besteht, ob tatsächlich ein Wechselmodell im Rechtssinne vorliegt oder ob es sich um ein erweitertes Umgangsrecht handelt.
  • Die Einkommensverhältnisse beider Elternteile deutlich voneinander abweichen und unklar ist, wer in welcher Höhe Barunterhalt zu leisten hat.
  • Kindergeld nur von einem Elternteil bezogen wird und der andere seinen Anteil rückwirkend geltend machen möchte.
  • Durch das Wechselmodell zusätzlicher Mehrbedarf entstanden ist und über dessen Aufteilung keine Einigung erzielt werden kann.
  • Der andere Elternteil Auskunft über sein Einkommen verweigert oder nur unvollständig erteilt.
  • Ein bestehendes Wechselmodell aufgehoben werden soll und unklar ist, welche unterhaltsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Besonders dringend ist die Beratung durch eine Rechtsanwältin, wenn Rückforderungsansprüche wegen Kindergeld oder Unterhalt im Raum stehen. Die Zeitschranke des §§1613 Abs. 1 BGB beginnt ohne aktives Handeln des Berechtigten nicht zu laufen. Wer zu lange wartet, riskiert, Ansprüche zu verlieren, die ihm rechtlich zugestanden hätten.

Lassen Sie Ihre Situation durch eine Rechtsanwältin prüfen, bevor Sie gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Gericht Stellung nehmen. Je früher Sie rechtlichen Rat einholen, desto mehr Handlungsoptionen stehen Ihnen zur Verfügung.

Fazit: Beim Wechselmodell müssen Unterhalt und Kindergeld aktiv geregelt werden.

Das Wechselmodell ist im Familienrecht keine automatische Lösung; wer annimmt, dass paritätische Betreuung alle Unterhaltsfragen von selbst beseitigt, verkennt die juristische Komplexität.

Barunterhalt, Kindergeld und Mehrbedarf sind getrennt zu regeln – die dafür geltenden Grundsätze weichen deutlich von denen des üblichen Residenzmodells ab.

Das OLG Celle hat 2025 entschieden, dass der Elternteil, der kein Kindergeld bezieht, einen eigenen Ausgleichsanspruch auf ein Viertel des bezogenen Kindergeldes besitzt, ohne dass hierfür eine vollständige Unterhaltsberechnung erforderlich ist. Zugleich gilt die Zeitschranke des §§1613 BGB: Wer nicht rechtzeitig Auskunft verlangt oder seinen Anspruch anmeldet, riskiert, für zurückliegende Zeiträume leer auszugehen. Ob der BGH die zugelassene Rechtsbeschwerde zur endgültigen Klärung der grundsätzlichen Fragen nutzt, bleibt abzuwarten.

Bis dahin gilt: Beide Elternteile sollten frühzeitig ihre unterhaltsrechtliche Lage prüfen lassen; Auskunftsaufforderungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu versenden, und Ansprüche auf Kindergeld sollten aktiv und schriftlich geltend gemacht werden. Je eher gehandelt wird, desto größer ist das mögliche Rückforderungspotenzial.

Lassen Sie Ihre konkrete Situation durch eine Rechtsanwältin prüfen – insbesondere wenn bereits Auskunftsaufforderungen ausgetauscht wurden oder ein Wechselmodell gerade beginnt oder endet.

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Häufige Fragen – Unterhalt und Kindergeld im Wechselmodell

Von einem Wechselmodell spricht man, wenn beide Eltern nach der Trennung das Kind in etwa gleich häufig betreuen. Eine gesetzliche Festlegung dazu existiert nicht; die Rechtsprechung geht jedoch in der Regel ab einem Betreuungsverhältnis von rund 40:60 von einem Wechselmodell aus. Anders als beim Residenzmodell sind im Wechselmodell beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, soweit sich ihre Einkommensverhältnisse unterscheiden.

Maßgeblich ist das zusammengerechnete bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile. Auf dieser Basis wird der Bedarf des Kindes ermittelt, der somit über dem des Residenzmodells liegt. Der ermittelte Gesamtbedarf wird entsprechend dem Verhältnis der Einkommen aufgeteilt. Wer mehr verdient, übernimmt einen größeren Anteil. Das Kindergeld wird jeweils hälftig auf die Anteile beider Eltern angerechnet. Hinzu kommt gegebenenfalls ein wechselmodellbedingter Mehrbedarf, etwa für doppelt anfallende Haushaltskosten.

Nach §§64 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld ausschließlich an einen Berechtigten ausgezahlt. Einigen sich die Eltern nicht, greift das Prioritätsprinzip: Wer zuerst den Antrag stellt, erhält das Kindergeld. Eine unmittelbare Aufteilung in zwei Hälften durch die Familienkasse ist nicht vorgesehen. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht ausgezahlt bekommt, kann seinen Anspruch lediglich über den familienrechtlichen Ausgleich geltend machen.

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 19. August 2025 (17 UF 52/25) festgelegt, dass der Elternteil, der im Wechselmodell kein Kindergeld erhält, vom anderen Elternteil ein Viertel des Kindergeldes verlangen kann, ohne zuvor eine vollständige Unterhaltsberechnung vorzulegen. Der Anspruch gründet sich auf den familienrechtlichen Ausgleichsgrundsatz; die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Im Unterhaltsrecht erfüllt das Kindergeld eine Doppelfunktion: Es entlastet den barunterhaltspflichtigen Elternteil (§§1612b Abs. 1 BGB) und dient zugleich der Abgeltung des Betreuungsaufwands. Im Wechselmodell erbringen beide Eltern Betreuungsleistungen, weshalb das Kindergeld nicht vollständig bei nur einem Elternteil verbleiben soll. Ein Viertel des Kindergeldes wird als Ausgleich für die Betreuungsleistung des nicht auszahlungsberechtigten Elternteils angesehen.

Nach Auffassung des OLG Celle unterliegt der familienrechtliche Ausgleichsanspruch derselben Verjährungs- bzw. Zeitschranke wie der Kindesunterhalt (§§1613 Abs. 1 BGB). Rückwirkend ist der Anspruch demnach nur ab dem Monat durchsetzbar, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten ist oder der Berechtigte den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert hat. Nach der Entscheidung des OLG Celle reicht eine Auskunftsaufforderung mit Blick auf einen möglichen Kindesunterhalt im Wechselmodell aus, um die rückwirkende Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs anzustoßen.

Das ist nicht pauschal zu beantworten. Das OLG Celle hat herausgestellt, dass ein Aufwendungsersatzanspruch dem Kindergeldausgleich nicht einfach entgegengehalten werden kann, weil hierfür eine umfassende unterhaltsrechtliche Gesamtberechnung erforderlich ist. Wer einen Gegenanspruch geltend machen will, muss diesen konkret darlegen und rechnerisch untermauern. Ein bloßer Verweis auf eigene Aufwendungen reicht nicht aus.

Das OLG Celle ist nur für seinen Bezirk zuständig, nicht jedoch bundesweit. Die Entscheidung kann anderen Gerichten dennoch als Orientierung dienen. Da das OLG Celle die Rechtsbeschwerde zum BGH ausdrücklich zugelassen hat, ist mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen. Bis dahin können andere Gerichte die Rechtsfrage abweichend beurteilen.

Wenn das Wechselmodell endet und das Kind dauerhaft in den Haushalt eines Elternteils übergeht, fällt die Grundlage für den Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils weg. Ab dann sind die Unterhaltsregelungen des Residenzmodells anzuwenden. Bereits entstandene Ausgleichsansprüche aus dem Zeitraum des Wechselmodells bleiben erhalten und können weiterhin geltend gemacht werden.

Bei Streitigkeiten um Unterhalt oder Kindergeld im Wechselmodell ist frühzeitige anwaltliche Beratung ratsam. Die Berechnung des Barunterhalts im Wechselmodell ist komplex, die Zeitschranke des §§1613 BGB läuft ohne aktives Handeln nicht an, und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch für das Kindergeld ist rechtlich noch vergleichsweise neu. Eine rechtzeitige Beratung sichert Ansprüche und beugt dem Verlust möglicher Rückforderungen vor.

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