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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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Wer eine Scheidung durchläuft, konzentriert sich zunächst auf Unterhaltsansprüche, die Wohnsituation und die Vermögensaufteilung. Ein Aspekt wird dabei oft in seiner Tragweite verkannt, obwohl er langfristig beträchtliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann: der Versorgungsausgleich. Dieser bestimmt, auf welche Weise die in der Ehezeit akkumulierten Rentenanwartschaften und weiteren Versorgungsrechte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Für zahlreiche Betroffene stellt der Versorgungsausgleich die finanziell bedeutsamste Scheidungsfolge dar und gehört gleichzeitig zu den am schlechtesten durchdrungenen Regelungsbereichen.
Der Versorgungsausgleich stellt einen gesetzlich verankerten Ausgleichsmechanismus dar, der bei jeder Scheidung automatisch zur Anwendung kommt – vorausgesetzt, die Ehe bestand mindestens drei Jahre und die Eheleute haben ihn nicht mittels notariell beurkundeten Vertrags ausgeschlossen oder abgeändert. Als rechtliche Grundlage dient das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), welches seit 2009 in Kraft ist.
Das zugrundeliegende Prinzip ist einleuchtend: Während der Ehezeit bauen beide Eheleute Versorgungsanwartschaften auf, das heißt Ansprüche auf spätere Renten- oder Pensionsleistungen. Häufig erfolgt dieser Aufbau ungleichmäßig, beispielsweise wenn ein Ehepartner vollzeitbeschäftigt war, während der andere die Kinderbetreuung übernahm oder einer Teilzeitbeschäftigung nachging. Der Versorgungsausgleich bezweckt den Ausgleich dieser Ungleichgewichte und gewährleistet, dass beide Ehepartner im Rentenalter eine vergleichbare Absicherung besitzen.
Das zuständige Familiengericht initiiert das Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen. Dabei werden Auskunftsbögen an sämtliche betroffenen Versorgungsträger verschickt, welche Aufschluss darüber geben, welche Anwartschaften im Verlauf der Ehezeit entstanden sind. Anschließend trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung.
Beim Versorgungsausgleich werden sämtliche Versorgungsanwartschaften einbezogen, die im Verlauf der Ehe aufgebaut wurden. Entscheidend ist dabei die Ehezeit: Diese startet mit dem ersten Tag jenes Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrags vorangeht.
Im Versorgungsausgleich werden folgende Versorgungsformen erfasst:
Ausgenommen vom Ausgleich sind Ansprüche, die entweder vor der Eheschließung oder nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erworben wurden. Auch geerbte Vermögenswerte oder Schenkungen, die in eine Altersversorgung eingezahlt wurden, lassen sich gegebenenfalls aus der Berechnung herausnehmen.
Die exakte Erfassung und Bewertung der verschiedenen Versorgungsansprüche erfordert Fachkenntnis. Besonders bei mehreren Versorgungsträgern, betrieblichen Versorgungen oder berufsständischen Systemen ist eine anwaltliche Überprüfung ratsam, ehe das Gericht seinen Beschluss erlässt.
Seit der Neugestaltung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 kommt das Prinzip der internen Teilung zur Anwendung: Jeder Versorgungsanspruch wird separat geteilt, und dies erfolgt direkt beim entsprechenden Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt ein eigenständiges Konto beim Versorgungsträger des anderen Ehegatten – beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer Pensionskasse.
Interne Teilung als Regelfall
Im Rahmen der internen Teilung wird der in der Ehezeit aufgebaute Versorgungsanspruch hälftig geteilt. Beide Ehegatten erhalten jeweils die Hälfte der während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaft. Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt: Die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte werden zusammengerechnet und zur Hälfte verteilt. Derjenige mit der höheren Punktzahl überträgt die Hälfte des Unterschieds an den anderen.
Externe Teilung als Ausnahme
Unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise bei geringfügigen Betriebsrenten oder auf Antrag des Versorgungsträgers – kommt auch eine externe Teilung in Betracht. Hierbei erfolgt keine Hinterlegung des Ausgleichswerts beim ursprünglichen Versorgungsträger, sondern eine Übertragung in ein alternatives Versorgungssystem, etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Rentenversicherung. Die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zielvorsorgung ist erforderlich.
Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG
Geringfügige Anrechte bleiben vom Ausgleich ausgenommen, sofern ihr Wert unter der gesetzlichen Bagatellgrenze liegt. Diese liegt derzeit bei 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG. Dadurch soll verhindert werden, dass für wirtschaftlich unwesentliche Ansprüche kostenintensive Teilungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen, beschränken oder anpassen. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen ökonomisch vorteilhaft sein, stellt jedoch erhebliche rechtliche Anforderungen.
Ein Ausschluss oder eine Anpassung des Versorgungsausgleichs empfiehlt sich vor allem dann, wenn:
Wichtig: Ein genereller Ausschluss des Versorgungsausgleichs entfaltet nicht automatisch rechtliche Wirksamkeit. Gerichte prüfen Eheverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten und können diese in bestimmten Fällen für unwirksam befinden, sofern ein Ehepartner dadurch unverhältnismäßig benachteiligt wird. Dies trifft besonders dann zu, wenn ein Partner während der Ehezeit seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und dadurch nur geringe eigene Versorgungsansprüche aufbauen konnte.
Selbst ohne Ehevertrag lässt sich der Versorgungsausgleich in Ausnahmefällen vollständig oder teilweise ausschließen. Gemäß § 27 VersAusglG muss der Ausgleich unterbleiben oder reduziert werden, wenn er eine grobe Unbilligkeit darstellen würde. Diese Hürde ist in der Praxis nur selten zu überwinden, kann jedoch in bestimmten Fallkonstellationen zum Tragen kommen.
Klassische Beispiele für grobe Unbilligkeit sind:
Die Geltendmachung grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG erfordert eine ausführliche Darlegung der spezifischen Umstände und wird von Gerichten zurückhaltend angewendet. Ob tatsächlich ein Härtefall gegeben ist, kann ausschließlich im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
Zahlreiche Betroffene nehmen an, dass das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch und fehlerfrei vornimmt – und dass daher kein eigenes Tätigwerden erforderlich ist. Diese Annahme ist falsch. Die Auskünfte der Versorgungsträger können Fehler enthalten, Anrechte können unzutreffend bewertet werden, und Widersprüche gegen den Ausgleich müssen durch eigene Initiative vorgebracht werden.
Rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin ist vor allem in den nachfolgenden Konstellationen empfehlenswert:
Für zahlreiche Ehepaare stellt der Versorgungsausgleich die wirtschaftlich gravierendste Scheidungsfolge dar und zugleich jene, die am häufigsten vernachlässigt wird.
Dabei handelt es sich keinesfalls um einen zwangsläufigen Mechanismus, der passiv hinzunehmen wäre. Versorgungsansprüche können unzutreffend ermittelt werden, Härtefallregelungen kommen gegebenenfalls zur Anwendung, und mittels vertraglicher Gestaltung sind individuelle Lösungen erreichbar, die der persönlichen Lebenslage besser gerecht werden als eine schematische gerichtliche Aufteilung.
Wer die Scheidung einreicht, sollte den Versorgungsausgleich von Beginn an aufmerksam verfolgen und nicht erst handeln, wenn die gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt. Rechtzeitige anwaltliche Unterstützung schafft die Möglichkeit, die persönliche Alterssicherung wirkungsvoll abzusichern und die Grundlagen für eine wirtschaftlich solide Zukunft zu legen.
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