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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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Wer die Scheidung einreicht und während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kommt um die Auseinandersetzung mit dem Zugewinnausgleich nicht herum. Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Vorschrift, wonach das in der Ehe gemeinsam erzielte Vermögen im Zuge der Scheidung aufgeteilt wird. Für zahlreiche Betroffene stellt dies eine der bedeutendsten und überraschendsten finanziellen Konsequenzen der Ehescheidung dar. Dieser Leitfaden erläutert die grundlegenden Prinzipien, demonstriert mittels praktischer Beispiele die Berechnungsweise und nennt die wesentlichen Sonderfälle sowie mögliche Stolpersteine.
Der Zugewinnausgleich bildet die gesetzliche Konsequenz des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, welcher in Deutschland gemäß § 1363 BGB automatisch greift, sofern Eheleute keinen Ehevertrag vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft besagt nicht, dass die Vermögenswerte beider Partner während der Ehezeit zusammengeführt werden, vielmehr verwaltet jeder seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eigenständig. Die Abrechnung erfolgt erst mit der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Todesfall.
Die zugrundeliegende Idee: Was beide Eheleute während der Ehezeit gemeinsam erarbeitet haben, soll beiden zu gleichen Teilen zustehen, ungeachtet dessen, wer das Einkommen erwirtschaftet und wer sich um die Kinderbetreuung gekümmert hat. Wer durch seine berufliche Tätigkeit ein höheres Vermögen aufgebaut hat, ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen Partner auszugleichen.
Der Zugewinnausgleich findet keine Anwendung bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Diese Güterstände müssen explizit durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag festgelegt werden. Wer sich nicht sicher ist, welcher Güterstand in seiner Ehe besteht, sollte dies spätestens im Falle einer bevorstehenden Trennung klären.
Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs erfolgt nach einem strukturierten Verfahren, das in §§ 1373 ff. BGB festgelegt ist. Zentral ist dabei die Berechnung des individuellen Zugewinns jedes Ehegatten: die Differenz zwischen dem Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags und dem Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Anfangsvermögen
Als Anfangsvermögen gilt der Gesamtwert sämtlicher Vermögensgegenstände eines Ehegatten bei Eheschließung nach Abzug der damals bestehenden Verbindlichkeiten. Erbschaften und Schenkungen, die einem Ehegatten während der Ehezeit zukommen, erhöhen rechnerisch das Anfangsvermögen, da sie nicht auf gemeinsamer ehelicher Leistung beruhen. Das Anfangsvermögen wird niemals negativ angesetzt: Bestanden bei Eheschließung höhere Schulden als Vermögen, beginnt die Berechnung bei null.
Endvermögen
Das Endvermögen umfasst den Gesamtwert aller Vermögenspositionen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags nach Abzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten. Anders als beim Anfangsvermögen ist hier ein negativer Wert möglich, wenn die Schulden die Aktiva übersteigen. Ein solches negatives Endvermögen führt jedoch zu keiner Belastung des anderen Ehegatten.
Zugewinn und Ausgleichsbetrag
Der Zugewinn eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten denjenigen des anderen, ist die Hälfte dieser Differenz als Ausgleichsbetrag zu leisten. Dieser Zahlungsanspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung und ist auf Geldleistung gerichtet.
Beispiel 1: Einfacher Fall ohne Vermögen bei Heirat
Beide Ehepartner treten die Ehe ohne Vermögen und ohne Schulden an. Das Anfangsvermögen liegt jeweils bei null. Nach zwanzig Ehejahren besitzt Partner A ein Endvermögen von 200.000 Euro (Ersparnisse, Aktien, Fahrzeuge), Partner B hingegen 60.000 Euro. Der Zugewinn von A liegt bei 200.000 Euro, der Zugewinn von B bei 60.000 Euro. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnen beträgt 140.000 Euro, wovon die Hälfte auszugleichen ist: 70.000 Euro. Demnach schuldet Partner A dem Partner B einen Zugewinnausgleich in Höhe von 70.000 Euro.
Beispiel 2: Anfangsvermögen und Erbschaft
Partner A verfügt bei der Eheschließung über Ersparnisse von 30.000 Euro und erhält während der Ehezeit eine Erbschaft von 50.000 Euro. Das rechnerische Anfangsvermögen von A beläuft sich somit auf 80.000 Euro (30.000 zuzüglich 50.000). Zum Ende der Ehe weist A ein Vermögen von 200.000 Euro auf. Der Zugewinn von A errechnet sich damit mit 120.000 Euro (200.000 abzüglich 80.000) – die Erbschaft bleibt also unberücksichtigt. Partner B startet ohne Anfangsvermögen und erreicht ein Endvermögen von 40.000 Euro, was einem Zugewinn von 40.000 Euro entspricht. Die Differenz beträgt 80.000 Euro, woraus sich ein Ausgleichsbetrag von 40.000 Euro ergibt.
Beispiel 3: Negatives Endvermögen
Partner A weist zum Ende der Ehe Verbindlichkeiten von 20.000 Euro auf und besitzt kein nennenswertes Vermögen. Das Endvermögen ist damit negativ. Bei der Zugewinnberechnung wird das negative Endvermögen jedoch mit null angesetzt. Partner B verfügt über ein Endvermögen von 100.000 Euro und hatte kein Anfangsvermögen – der Zugewinn von B beträgt somit 100.000 Euro. Da der Zugewinn von A mit null angesetzt wird, ergibt sich eine Differenz von 100.000 Euro und ein Ausgleichsbetrag von 50.000 Euro. Partner A muss zahlen, obgleich er selbst überschuldet ist – sofern nicht der Anspruch sein tatsächlich verfügbares Vermögen übersteigt.
Die Beispiele verdeutlichen: Die Ermittlung des Zugewinnausgleichs erscheint auf den ersten Blick unkompliziert, wird jedoch durch Erbschaften, Schenkungen, Immobilienwerte, Betriebsvermögen und Verbindlichkeiten rasch vielschichtig. Ungenauigkeiten bei der Bewertung einzelner Positionen können den Ausgleichsbetrag in erheblichem Umfang beeinflussen. Lassen Sie Ihre konkrete Berechnung daher zeitnah anwaltlich überprüfen.
Nicht jeder Vermögenswert, den ein Ehepartner während der Ehe erhält oder erarbeitet, wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das Gesetz definiert bedeutende Ausnahmen, die den Ausgleichsbetrag maßgeblich beeinflussen können.
Insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder umfangreichen Erbschaften kann die richtige Zuordnung zum Anfangsvermögen oder Zugewinn über Ausgleichsbeträge im fünfstelligen Bereich entscheiden. Lassen Sie diese Abgrenzungen familienrechtlich bewerten, bevor Sie Zuordnungen oder Buchungen als verbindlich anerkennen.
Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag lässt sich der Zugewinnausgleich vor oder während der Ehe vollständig ausschließen oder individuell anpassen. Ebenso kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die während des laufenden Scheidungsverfahrens abgeschlossen wird, den Zugewinnausgleich im gegenseitigen Einvernehmen regeln oder aufheben.
Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist jedoch nicht in allen Fällen sinnvoll und rechtlich wirksam. Gerichte prüfen Eheverträge darauf, ob sie gegen die guten Sitten verstoßen oder einen Ehepartner in unzumutbarer Weise benachteiligen. Typische Problemkonstellationen:
Wenn Sie bereits einen Ehevertrag haben oder einen solchen abschließen möchten, sollte dieser rechtlich geprüft oder entworfen werden. Gleiches gilt für Scheidungsfolgenvereinbarungen: Was einvernehmlich vereinbart wird, ist verbindlich – und sollte deshalb auf Vollständigkeit und Fairness überprüft werden.
Im Grundprinzip erscheint der Zugewinnausgleich nachvollziehbar, doch die praktische Umsetzung gestaltet sich häufig deutlich schwieriger. In folgenden Konstellationen empfiehlt sich rechtliche Begleitung nachdrücklich:
Das grundlegende Konzept des Zugewinnausgleichs erscheint zunächst unkompliziert: Derjenige Ehepartner, der während der Ehezeit ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz ausgleichen. Die praktische Umsetzung gestaltet sich jedoch durch verschiedene Faktoren wie Anfangsvermögen, ererbte Werte, Grundstückswerte, Verbindlichkeiten und unzulässige Vermögensminderungen rasch als komplex. Bereits geringe Fehler in der Wertermittlung einzelner Vermögenspositionen können zu Abweichungen von mehreren zehntausend Euro beim Ausgleichsbetrag führen.
Wer die Mechanismen des Zugewinnausgleichs durchschaut und seine eigene Position kennt, ist in Verhandlungen deutlich besser aufgestellt, kann Unstimmigkeiten in den Angaben des anderen Ehegatten aufdecken und die eigenen Forderungen wirksam geltend machen. Voraussetzung dafür ist eine lückenlose Dokumentation der persönlichen Vermögensverhältnisse ab dem Datum der Eheschließung. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung stellt dabei keine überflüssige Ausgabe dar, sondern dient als wirksamer Schutz vor teuren Fehlentscheidungen in einer der wirtschaftlich bedeutsamsten Lebenssituationen.
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