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Gemeinsamer Kredit nach der Trennung - wer zahlt, wenn nur einer profitiert?

Fachbeitrag im Famielienrecht

Ausgangssituation: Gemeinsamer Kredit, ungleicher Nutzen

Viele Paare finanzieren während der Ehe gemeinsam eine Immobilie. Problematisch wird es, wenn das Eigentum nur einem Partner gehört, beide jedoch den Kreditvertrag unterschrieben haben. Spätestens nach einer Trennung stellt sich dann die Frage: Wer muss eigentlich weiterzahlen?

Ein Beispiel aus der Praxis

Stellen wir uns folgenden Fall vor: Ein Ehepaar finanziert während der Ehe gemeinsam ein Haus. Der Ehemann erzielt ein gutes Einkommen, während sich die Ehefrau überwiegend um Haushalt und Organisation kümmert – und als Alleineigentümerin im Grundbuch steht. Beide unterschreiben den Kreditvertrag und haften somit gemeinsam. Die monatlichen Raten zahlt jedoch ausschließlich der Ehemann – auch nach der Trennung.

Irgendwann stellt sich für ihn die Frage: Warum soll er weiterhin zahlen, obwohl ihm die Immobilie gar nicht gehört? Kann er sich aus der Haftung lösen oder sogar bereits gezahlte Beträge zurückverlangen?

Das sagt das Gesetz zur sogenannten Gesamtschuldnerschaft

Nehmen zwei Personen gemeinsam einen Kredit auf, gelten sie als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das bedeutet, dass die Bank von jedem einzelnen die vollständige Rückzahlung verlangen kann – unabhängig davon, wer den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Darlehen zieht.

Im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern kann jedoch eine andere, gerechtere Verteilung gelten. Nach § 426 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich, je nachdem, wer die Belastung tatsächlich tragen soll.

Während der Ehe: Keine Rückzahlung untereinander

Solange die Ehe besteht, greift der Grundsatz der ehelichen Solidarität.

Das bedeutet: Auch wenn ein Partner die Kreditraten allein übernimmt, kann er in der Regel keinen Ausgleich verlangen. Die gemeinsame Lebensführung überlagert die eigentlich vorgesehene hälftige Haftung.

Die Rechtsprechung stellt klar, dass Zahlungen innerhalb einer funktionierenden Ehe nicht nachträglich ausgeglichen werden können.

Nach der Trennung sieht das anders aus

Mit der Trennung ändert sich die rechtliche Bewertung grundlegend.

Zahlt ein Ehepartner weiterhin allein, obwohl die Immobilie ausschließlich dem anderen gehört, entstehen regelmäßig Ausgleichs- oder Freistellungsansprüche.

Im geschilderten Beispiel bedeutet das:
Der Ehemann kann

  • ab dem Zeitpunkt der Trennung die Erstattung der gezahlten Raten verlangen
  • für die Zukunft verlangen, von der weiteren Haftung befreit zu werden (etwa durch Übernahme des Kredits oder Umschuldung durch die Ehefrau)

Für die Zeit vor der Trennung bleibt es jedoch dabei, dass kein Rückforderungsanspruch besteht.

Wie wird der Ausgleich berechnet?

Die Höhe des Ausgleichs richtet sich grundsätzlich danach, wem der finanzierte Gegenstand gehört.

Ist nur ein Partner Eigentümer der Immobilie, kann der andere unter Umständen die von ihm getragenen Kosten vollständig ersetzt verlangen.

Was sollten Verbraucher tun?

  • Kreditverträge sorgfältig prüfen: Wer unterschreibt, haftet auch langfristig
  • Eigentumsverhältnisse klar regeln: Gehört die Immobilie beiden oder nur einem?
  • Nach einer Trennung frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Ansprüche auf Ausgleich oder Freistellung zu klären
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