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Ihre Rechtsanwältin Julia Hoffmann.
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Das Testament ist verfasst, ein Testamentsvollstrecker wurde namentlich bestimmt, die Nachlassregelung erscheint gesichert. Doch dann teilt die benannte Person dem Nachlassgericht mit, dass sie das Amt nicht ausüben wird. Die Erben sehen sich unmittelbar mit der Frage konfrontiert, wer nun die Nachlassverwaltung übernimmt und ob das Nachlassgericht zur Bestellung einer anderen Person verpflichtet ist. Lehnt der Testamentsvollstrecker die Amtsübernahme ab, entsteht eine rechtliche Lücke, die das Gesetz nicht in allen Fällen schließt.
Die gesetzliche Ausgangslage ist restriktiver, als viele Beteiligte vermuten. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, einen Testamentsvollstrecker aus eigener Initiative zu bestellen. § 2200 BGB verlangt ein Ersuchen des Erblassers. Ob ein derartiges Ersuchen gegeben ist, bleibt oft ausdrücklich ungeklärt und muss durch Testamentsauslegung festgestellt werden. Ergibt die Auslegung kein Ersuchen, fällt die Testamentsvollstreckung vollständig weg, und die Erben verwalten den Nachlass in Erbengemeinschaft eigenständig. Gerade hieran entzünden sich praktische Konflikte, besonders wenn zwischen den Erben Uneinigkeit besteht oder Vermächtnisse sowie Auflagen zu vollziehen sind.
Dieser Beitrag systematisiert die Rechtslage. Er legt dar, wie ein Testamentsvollstrecker bestellt wird, welche Gründe zum Wegfall führen und welche Maßstäbe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.02.2022 (Az. I-10 W 107/22) für die gerichtliche Bestellung entwickelt hat. Zudem wird aufgezeigt, welche Konsequenzen der Wegfall für Erben und Vermächtnisnehmer nach sich zieht und wie sich dieses Problem durch vorausschauende Testamentsgestaltung von vornherein ausschließen lässt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. I-10 W 107/22) folgenden Sachverhalt entschieden:
Eine Verstorbene hinterlässt ein eigenhändig verfasstes Testament, in welchem sie einen Bekannten zum „Nachlassverwalter“ bestimmt.
Nach ihrem Ableben kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bekannten und den Erben hinsichtlich der Frage, ob er tatsächlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
Die Erben bringen vor, die Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt und der Bekannte nicht ausreichend neutral.
Infolgedessen teilt der Mann dem Nachlassgericht mit, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernehme und mit der Bestellung einer neutralen Person einverstanden sei.
Das Nachlassgericht bestellt daraufhin eine andere Person zum Testamentsvollstracker.
Gegen diesen Beschluss erheben die Erben Beschwerde.
Das Gericht stellt zutreffend fest, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker nur dann ernennen darf, wenn der Erblasser dies explizit verfügt hat.
Auch wenn die Bezeichnung eines „Nachlassverwalters“ im Testament als Anordnung einer Testamentsvollstreckung ausgelegt werden kann, ist das Nachlassgericht nicht berechtigt, einfach eine andere Person zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, falls die ursprünglich benannte Person das Amt ablehnt.
Der Erblasser trägt die Verantwortung dafür, Regelungen für den Fall zu treffen, dass das Amt des Testamentsvollstreckers nicht angenommen oder vorzeitig beendet wird.
Die gerichtliche Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist gesetzlich ausschließlich dann zulässig, wenn der Erblasser dies in seinem letzten Willen ausdrücklich bestimmt hat.
Allein aus der Tatsache, dass eine bestimmte Person benannt wurde, die das Amt jedoch nicht übernimmt, lässt sich ein entsprechender Wille nicht automatisch herleiten.
Entscheidend ist, ob der Erblasser die konkrete Person oder die Testamentsvollstreckung als solche im Vordergrund sehen wollte.
Lässt sich, wie im vorliegenden Fall, nicht erkennen, dass auch eine dem Erblasser unbekannte Person die Nachlassverwaltung übernehmen sollte, kann der Wille des Erblassers zur gerichtlichen Ernennung eines fremden Testamentsvollstreckers nicht festgestellt werden.
Durch die Ablehnung des Amtes seitens der ursprünglich benannten Person endet folglich die Testamentsvollstreckung.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm Beschl. v. 10.2.2022 (I-10 W 107/22)
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Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 10.02.2022 (Az. I-10 W 107/22) über einen Fall befunden, der die charakteristischen Konfliktpunkte vereint. Der Sachverhalt lässt sich in wenigen Schritten darstellen.
Entscheidend war für das Gericht nicht die Frage der Unparteilichkeit, sondern die vorrangige Zuständigkeitsfrage. Ohne ein Ersuchen des Erblassers fehlt dem Nachlassgericht die Befugnis, eine Person zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Wenn ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt oder angefochten wird, lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das Gericht nur dann einen Testamentsvollstrecker ernennen darf, wenn dies im Testament ausdrücklich formuliert wurde. Das OLG Hamm fordert stattdessen eine Gesamtbetrachtung der letztwilligen Verfügung. Entscheidend ist die Frage, ob der Erblasser bei Kenntnis der tatsächlich eingetretenen Umstände eine gerichtliche Ernennung gewünscht hätte. Ein Ersuchen im Sinne des § 2200 BGB kann daher auch konkludent vorliegen, muss sich aber zumindest ansatzweise aus dem Testament ergeben.
Bei der Auslegung ist vor allem zu prüfen, welche Beweggründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung veranlasst haben und ob diese Gründe trotz des Wegfalls der benannten Person weiterhin bestehen. Wenn die Person selbst im Mittelpunkt stand, beispielsweise aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Erblasser, deutet dies gegen ein Ersuchen. Lag der Schwerpunkt hingegen auf dem verfolgten Ziel, etwa dem Schutz minderjähriger oder zerstrittener Erben, der Abwicklung von Vermächtnissen oder der Absicherung eines Unternehmens, spricht dies für den Fortbestand der Testamentsvollstreckung.
Dass die Auslegung durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, belegt eine ältere Entscheidung desselben Oberlandesgerichts. Im Beschluss des OLG Hamm vom 30.12.2014 (Az. I-15 W 248/14) wurde die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers für zulässig erklärt, weil aus dem Testament hervorging, dass die Erblasserin eine Nachlassverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker auch für den Fall des Ausfalls der ursprünglich benannten Person gewollt hätte. Die Rechtsprechung prüft somit jeden Fall individuell anhand des konkreten Testamentswortlauts und der begleitenden Umstände bei Testamentserrichtung.
Wichtig: Auch wenn ein Ersuchen festgestellt werden kann, ist das Nachlassgericht nicht automatisch zur Ernennung verpflichtet. § 2200 Abs. 1 BGB räumt dem Gericht ein Ermessen ein. Erscheint die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung unter Berücksichtigung der Nachlasssituation und der Interessen der Beteiligten nicht mehr sinnvoll, kann das Gericht die Ernennung ablehnen.
Lassen Sie das Testament anwaltlich prüfen, bevor Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ernennung stellen oder sich gegen eine Ernennung zur Wehr setzen.
Fällt die Testamentsvollstreckung weg, verschiebt sich die Verwaltungszuständigkeit erheblich. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 BGB liegt dann nicht länger bei einem unabhängigen Dritten, sondern bei den Erben. Existieren mehrere Erben, obliegt die gemeinschaftliche Nachlassverwaltung der Erbengemeinschaft, was Beschlussfassungen und Verfügungen komplizierter gestaltet. Auch die Verfügungsbeschränkung der Erben nach § 2211 BGB fällt weg.
Praktische Auswirkungen zeigen sich hauptsächlich in vier Bereichen. Die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen obliegt nun den Erben selbst, ohne dass eine dritte Partei die Umsetzung kontrolliert. Die Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß § 2204 BGB erfolgt nicht mehr durch einen Testamentsvollstrecker, sondern muss zwischen den Erben vereinbart oder vor Gericht erkämpft werden. Ein bereits ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB muss eingezogen werden. Zudem fordern Banken und Grundbuchamt den Nachweis der Erbenstellung, beispielsweise durch Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Für Erben, die eine neutrale Person bevorzugen, existiert eine Lösung außerhalb des Erbrechts: Sie können vertraglich einen Bevollmächtigten oder Mediator bestimmen. Diese Person verfügt allerdings nicht über die gesetzliche Position eines Testamentsvollstreckers, sondern ausschließlich über die Befugnisse, die ihr die Erben übertragen.
Ist die Testamentsvollstreckung weggefallen und die Erbengemeinschaft handlungsunfähig, sollten Sie die Auseinandersetzung anwaltlich begleiten lassen, ehe Fristen für Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisforderungen verstreichen.
Die Auseinandersetzung vor dem OLG Hamm hätte sich vermeiden lassen. Wer eine Testamentsvollstreckung anordnet, sollte das mögliche Ausscheiden der benannten Person bereits im Vorfeld regeln. Vier Aspekte sind hierbei wesentlich.
Empfehlenswert ist zudem eine Vergütungsregelung. Fällt die im Testament bestimmte Vergütung für professionelle Testamentsvollstrecker zu gering aus, kann dies zur Folge haben, dass keine passende Person gefunden wird oder das Nachlassgericht eine Ernennung verweigert.
Lassen Sie die Regelungen zur Testamentsvollstreckung durch einen Rechtsanwalt überprüfen, ehe Sie ein vorhandenes Testament unverändert fortbestehen lassen.
Die Frage nach dem Fortbestand der Testamentsvollstreckung beantwortet sich durch den Testamentswortlaut und die Umstände der Testamentserrichtung. Ein methodisches Vorgehen sorgt dafür, dass die Beteiligten nicht überhastet vollendete Tatsachen schaffen.
Je rascher die Beteiligten über die Verwaltungszuständigkeit Gewissheit erlangen, desto niedriger fällt das Risiko unwirksamer Verfügungen über Nachlassobjekte und einer sich daraus ergebenden Haftung aus.
Lassen Sie die Testamentsauslegung und die Aussichten einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor die einmonatige Frist des § 58 FamFG verstreicht.
Nein. Gemäß § 2202 Abs. 1 BGB entsteht das Amt erst durch Annahme. Die Annahme oder Ablehnung wird durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht wirksam. Der Benannte muss keine Begründung liefern. Vor der Annahme entsteht keine Verpflichtung aus der Anordnung des Erblassers.
Nein. Das Nachlassgericht handelt gemäß § 2200 BGB ausschließlich auf ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers hin. Dass eine bestimmte Person benannt wurde und diese das Amt ablehnt, begründet allein noch kein derartiges Ersuchen. Liegt kein Ersuchen vor, besitzt das Gericht keine Befugnis zur Ernennung.
Nicht unbedingt. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm ist durch Auslegung festzustellen, ob der Erblasser bei Kenntnis der späteren Umstände mutmaßlich eine gerichtliche Ernennung gewünscht hätte. Der Wille muss im Testament jedoch zumindest ansatzweise erkennbar sein. Fehlt jeglicher Anhaltspunkt, endet die Testamentsvollstreckung.
Das Gericht hob die vom Nachlassgericht vorgenommene Ernennung eines Testamentsvollstreckers auf. Die Erblasserin hatte einen Bekannten als Nachlassverwalter bestimmt, welcher die Übernahme des Amtes ablehnte. Dem Testament ließ sich kein Ersuchen gemäß § 2200 Abs. 1 BGB entnehmen. Durch die Ablehnung der Amtsübernahme endete die Testamentsvollstreckung.
Ja. Die Rechtsprechung kommt es darauf an, dass die benannte Person als Testamentsvollstrecker ausgefallen ist, unabhängig vom konkreten Grund. Nichtannahme, Amtsniederlegung gemäß § 2226 BGB, Tod sowie Amtsenthebung nach § 2227 BGB werden rechtlich einheitlich beurteilt. In sämtlichen Konstellationen muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf die Erben über. Bei mehreren Erben verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinschaftlich. Die Beschränkung des § 2211 BGB entfällt. Vermächtnisse und Auflagen sind von den Erben selbst zu erfüllen.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB, das sich nachträglich als fehlerhaft herausstellt, wird vom Nachlassgericht eingezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht im Rechtsverkehr ein Risiko durch den erzeugten Rechtsschein. Deshalb empfiehlt sich eine unverzügliche Unterrichtung von Kreditinstituten und Grundbuchamt über die veränderte Rechtslage.
Der Beschluss über die Ernennung kann mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angefochten werden. Die Einlegung hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erfolgen. Aussichtsreich ist die Beschwerde insbesondere, wenn das Testament kein Ersuchen des Erblassers erkennen lässt.
Indem ein oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker gemäß § 2197 Abs. 2 BGB benannt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, das Nachlassgericht ausdrücklich um Ernennung zu bitten, sollten alle benannten Personen ausfallen. Zudem ist die gesetzliche Bezeichnung Testamentsvollstrecker zu verwenden.
Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich, sobald umstritten ist, ob überhaupt eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder ob diese weiterhin Bestand hat. Ebenso ist bei einem gestellten Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis, bei einer gerichtlichen Ernennung sowie bei handlungsunfähigen Erbengemeinschaften eine Überprüfung angezeigt. Aufgrund der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 58 FamFG sollte die rechtliche Einschätzung zeitnah eingeholt werden.
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